Nur keine Müdigkeit vorschützen Ein Anwalt, der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Berufungsfrist in seinem Büro am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wiederaufwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen.
BGH VersR 1970, S.441 nach MDR 1998, S. 7 >>zurück<< |