Das Erbrecht steckt voller Fußangeln - man tappt leicht in FallenDas gilt sowohl für den Mandanten als auch für den Anwalt oder Notar. Der Unterschied ist:  Anwalt und Notar haften für Fehler und machen sich haftbar. Schäden, die durch sie verursacht werden, sind grundsätzlich zu ersetzen. Anwalt und Notar sind - vom Standesrecht her - verpflichtet, sich durch eine Vermögenschadenhaftplichtver- sicherung zu versichern. Hier sollen exemplarisch einige der Haftungsfallen dargelegt werden. Vorsicht Erbverzicht Drei-Jahres-Frist >>zurück<< ![]()
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