 Zur Vorsorge der Menschen für Alter und Krankheit gehört heute - in einer alternden Gesellschaft - die Vorsorgevollmacht . Während die Einsicht vorhanden ist, daß man ein Testament machen soll, (die freilich zu selten umgesetzt wird), spricht sich die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht erst allmählich herum. (Da die Dinge unangenehm sind, wollen wir sie nicht wahrhaben, wir verdrängen sie ...) Das braucht Zeit, denn es gibt sie so recht erst seit (dem Betreuungsrechtän-derungsgesetz von) 1999 - und dafür sind wir recht weit. In letzter Zeit wirbt der Staat verstärkt dafür - aus einem ganz einfachen Grund: Die Staatskasse ist leer und den Finanzministern werden die vielen Betreu-ungsfälle zu teuer. Das trifft sich mit den Interessen vieler Menschen, die die Betreuung und die Einschaltung des Vormundschaftsgericht als Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden. Dagegen ist die Vorsorgevollmacht das Instrument der Selbstbestimmung. Und: Die Vorsorgevollmacht geht einer Betreuung in jedem Fall vor ! Anders gesagt: Die Betreuung ist nachrangig bzw. subsidiär. Das drückt § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB - freilich mit anderen Worten - aus. Das bedeutet, daß ein Betreuungsverfahren einzustellen ist, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert. In den letzten Jahren habe ich an die Tausend Vorsorgevollmachten beurkundet. |