Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Aschermittwoch II

25. Februar 2009

 

Noch eine Entscheidung, in der "der Spaß aufhört", und zwar aus der Hochburg des Karnevals:

 

Das Amtsgericht Köln hat den "Willen" eines Kölner (Jecken) ´s für unbeachtlich angesehen.

 

Es fehlte nicht nur die Überschrift "letzter" Wille, er war wohl auch im Vollrausch erklärt worden.

Daher das Prädikat: testierunfähig ! (§ 2229 IV BGB)

Aus den Gründen:

Ein Testament muss auf ernstlichem Testierwillen beruhen. Dazu muss ein Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansehen oder wenigstens das Bewusstsein gehabt haben, die Urkunde könne als rechtsver-bindlich angesehen werden.

Gemeinhin lauten die Überschriften "Testament", "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille". Die Überschrift "Wille" wirkt aber, als solle nicht unmittelbar eine eigene Erklärung abgegeben, sondern von einer Erklärung berichtet werden.

st nachgewiesen, dass aufgrund eines Rauschzustandes Testierunfähigkeit vorlag, ist das Testament bereits aus diesem Grund unwirksam.

AG Köln
, Beschluss vom 10.10.2006, Az. 32 VI 603/01

 

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