Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

1000 Euro für 1 Namen

09. Juni 2008


Mißverhältnis: 1000 Euro für 1 Namen

Ein mit einer Seniorin abgeschlossener Vermittlungsvertrag ist nichtig, wenn dabei die Unerfahrenheit der Frau ausgenutzt wird.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor. Ein solcher Fall liege besonders dann vor, wenn die in Rechnung gestellte Summe in auffälligem Missverhältnis zu den Leistungen der Partnerschaftsvermittlung stehe.

Das Gericht gab damit der Klage einer Seniorin auf Rückzahlung eines Honorars von 7.540,00 € statt. Ein Partnerschaftsvermittlungsinstitut hatte diese Summe in Rechnung gestellt, um der 62-jährigen Frau die Anschriften von acht an Kontakt interessierten Männern zu nennen – weitere Leistungen erbrachte das Institut nicht.

Die Richter werteten diesen Vertrag als nichtig:

 

Das Institut habe die besondere Situation der Frau – insbesondere ihre Unerfahrenheit – ausgenutzt. Es liege auf der Hand, dass hier Leistungen und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stünden. Denn rund 942,00 Euro für einen Namen, ohne weitere Angaben zur Person, seien bei weitem zu viel.

OLG Düsseldorf  - Az.: I-24 U 75/07

 

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