Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Frist drückt !?

01. Mai 2009

 

 

Herr Fürchtewohl ist in Sorge: Am 1. Mai 2009 lief die Berufungsfrist ab. Frau Geraderecht hat eine Eigentumswohnung gekauft; beim Abschluß des Kaufvertrages war sie so aufgeregt, daß sie nicht bedachte, daß der erste Mai 2009 - wie stets - ein Feiertag ist, und der zweite ein Samstag und der dritte ein Sonntag: Erst am Montag würde Sie dazu kommen, den Kaufpreis von 95 TE zu überweisen; dabei sind doch über 6 % Verzugszinsen vereinbart - macht  schon mal knapp 50 Euro ....

Gemach, gemach ! Das erleben wir häufig: Selbst gut Informierte wissen nicht, daß der Fristablauf von einem Feiertag, Sonnabend oder Sonntag auf den nächsten Werktag fällt.

Also: Herr Fürchtewohl kann in aller Ruhe am Montag, den 4. Mai 2009, Berufung einlegen; Frau Geraderecht ihren Kaufpreis - ohne Zinsen - entrichten.

So die Regel des § 193 BGB ! Hier nachzulesen !

Geruhsames Mai-Wochenende wünsche ich  Ihnen I

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