Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Erbe & Hartz IV

19. Oktober 2009

 

Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft

Verfügt ein Erblasser zu Gunsten eines Hartz IV- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozial-leistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde ihre Leistungen einstellen.


Das entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240 000 Euro erhielt.

In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testaments-vollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen.

Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheit-liche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwen-dungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe.

Das JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslo-sengeld II (Alg II) ein.

Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einst-weiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sitten-widrige Testament anzufechten.

Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebens-unterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behinderten-testamentes benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, Az.: S 29 AS 309/09 ER

Siehe auch das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 2.04.2009 - L 9 AS 58/07 !




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