Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

BGH-Urteil: Kommentar

01. Juli 2010



Es rauscht im Blätterwald: aus berufenem und unberufenem Munde schallen uns oberschlaue Kommentare entgegen.

Otto Normalverbraucher weiß vor Warnungen und Bessserwissereien nicht, was "richtig und falsch" ist. Seinem eigenen Urteil zu trauen, wagt er erst recht nicht.

Was viele Neunmalkluge "vergessen" ist folgendes: der Patientenwille ist - ob mündlich oder schriftlich geäußert - erst dann von Bedeutung, wenn das ärztliche Handeln indiziert ist (§ 1901 b Absatz Satz 1 BGB), auf deutsch "angezeigt". Und daran hapert es oft wie in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall der Erika Küllmer (s. Foto). Die PEG (perkutane endoskopische Gastrotomie) ist in der Regel nicht "indiziert", da sie keine Besserung für den Patienten bringt. Trotzdem wird sie - nicht zuletzt aus Zeitmangel des Personals - "flächendeckend" angewendet.
Woher soll der arme Laie wissen, ob die PEG "indiziert" ist ? Nun, er macht sich das Fachwissen der Ärzte zu eigen, das ja zugänglich ist - z.B.auf diesen Seiten.

In einer weit verbreiteten Broschüre aus einem  bayerischen Ministerium heißt es im Vorwort (S. 8), 9 % der Menschen in den Altenheimen lägen an der PEG , knapp jeder zehnte Heimbewohner siecht so vor sich hin - wie Erika Küllmer auf dem Foto oben, die Patientin, um die es im BGH-Fall ging !

Laut Wikipedia befanden sich 2006 ca 690 0000 Menschen in Heimen; es geht als um ca. 69 000 Menschen an der PEG - allein in den Altenheimen !

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