Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Verschollene verlieren Anspruch

05. August 2010

 

Verschollene Erbin erhält Grundstück nicht zurück

Nicht auffindbare Miterben von Grundstücken, die in der DDR unter Zwangsverwaltung standen, dürfen ohne Entschädigung aus der Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden.

 Die Bestimmung zur Regelung offener Vermögensfragen sei mit Artikel 14 des Grundgesetzes vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvL 8/07).

Demnach verlieren Miterben ihren Anteil, wenn sie verschollen sind und sich auch nach einem öffentlichen Aufgebotsverfahren nicht melden. Das Vermögen kommt dann einem Fonds zugute, aus dem unter anderem Entschädigungen für Enteignungen in der DDR und der NS-Zeit bezahlt werden.

Im Ausgangsverfahren hatte eine Erbin Anteile am Grundstück ihres Vaters in Brandenburg geltend gemacht. Sie war 1965 nach Großbritannien gezogen und zunächst nicht auffindbar gewesen. Ihre Schwestern hatten dagegen ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet und ihren Erbteil erhalten.

Die staatliche Verwaltung aus DDR-Zeiten war Mitte 1992 durch eine Gesetzesnovelle des Vermögensgesetzes aufgehoben worden. Danach waren allerdings viele Grundstücke faktisch herrenlos, weil ihre Eigentümer nicht auffindbar waren. Solche Vermögenswerte sind 1994 nach einer weiteren Gesetzesnovelle dem vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwalteten Entschädigungsfond zugeschlagen worden.

 
Das Bundesverfassungsgericht sieht im vorliegenden Fall unter anderem deshalb keinen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin, weil die Regelungen aus den 1990er Jahren „einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern“ zum Ziel hatte. Die ehemalige Miterbin sei auch nicht unverhältnismäßig und unzumutbar belastet, weil sie trotz aller Ermittlungsversuche unauffindbar geblieben ist. Die Richter verweisen zudem darauf, dass die Antragstellerin 13 Jahre lang Gelegenheit hatte, sich um ihr Erbe zu bemühen.

mro/dpa

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