Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Hilfe beim Suizid ?

18. August 2012



Wer künstlich beatmet wird, kann diesen Eingriff in seine körperliche Integrität ablehnen und dadurch seinen Sterbewunsch unter palliativer Begleitung realisieren.

Hier zwingt keine unmenschliche deutsche Rechtsordnung Betroffene zu einer Flucht in die Schweiz, um dort gegen Zahlung erheblicher Summen (etwa 8000 Euro) und unter zum Teil unwürdigen Bedingungen "Sterbehilfe" zu erlangen.


Prof. Dr. Wolfram Höfling, Mitglied des deutschen Ethikrats, NJW-Editorial 34/2012 ("die" deutsche Juristenzeitschrift)

                           
Es geht um das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juli 2012  zu einem besonderen Sterbehilfe-Fall.

Lesen Sie hierzu "Kein Recht auf Sterbehilfe !"

                                     

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