Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Sparbuch-unbekanntes Wesen

08. September 2007

 

Die Deutschen sparen falsch, können Sie jetzt überall lesen. Arbeiten selbst, anstatt ihr Geld arbeiten zu lassen... Erzielen magere Renditen, lieben immer noch, ja was wohl...

 

Das gute alte Sparbuch, das versteht doch jedes Kind. Doch Vorsicht! Das Sparbuch ist - rechtlich betrachtet - ein weithin unbekanntes Wesen.

 

Das zeigt folgendes Urteil des LG Landau in der Pfalz vom 8.08.2006 - 2 O 126/06 :

Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Dritten lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer nach dem für die Sparkasse erkennbaren Willen des Kunden Gläubigerder Bank werden soll. Wird das Sparkonto auf den Namen des Sohnes angelegt und dieser als "Gläubiger der Einlage" bezeichnet, so ist er Gläubiger der verbrieften Forderung. Juristen sprechen hier von einem echten Vertrag zugunsten Dritter, geregelt in § 328 BGB. 

 

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.1. 2005  - X ZR 264/02 - betraf  "Opas Enkel-sparbuch“: 

 

Großeltern hatten für ihre zwei (erwachsenen) Kinder je ein Sparbuch angelegt, als Konto-inhaber aber die Enkelkinder eingetragen. Der Großvater überwies jeweils 25.000 Euro. Er erhielt die Sparbücher und eine von den Eltern ausgestellte Vollmacht, die ihn ermächtigte, über die Sparkonten der Enkel zu verfügen. Später löste er die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die Enkelkinder – inzwischen volljährig - von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie die ihrem Großvater erteilte Vollmacht und verlangten Zahlung von je 25.000 Euro. Landgericht Münster und Oberlandesgericht Hamm verurteilten den Großvater, weil er im Sinne des § 812 BGB "ungerechtfertigt bereichert" sei und als "Nichtberechtigter" über die Sparkonten verfügt habe.

Der BGH sah dies – zu Recht – anders:

Typischerweise sei, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten wolle. Der Großvater habe für die Enkelkinder, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er habe sich darüber hinaus von den Eltern der Enkel gleichzeitig mit der Anlage der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Enkel zu verfügen.

Die Enkel ihrerseits wussten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Großvater auch behauptet hatte. 

 

Was lernen wir daraus? Je höher die Instanz, desto opa-freundlicher die Rechtspre-chung... Nein, im Ernst: der BGH macht - angesichts des dreisten Vorgehens von Kindern und Enkeln - das einzig Richtige: Er schaut sich genauer den Absatz 2 des § 328 BGB an und trifft so die richtige Wertung. Alter Juristen-Kalauer: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!  -:)

 

Wie lautete noch die Frage? Sparen die Deutschen falsch!?

 

Man kann sein Geld nicht schlechter anlegen als in ungezogenen Kindern (Wilhelm Busch)!

 

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