Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Banken : Erbschein trotz notariellem Testament ?

27. Oktober 2005

 

Eine Bank  hat keinen  Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins, wenn ein ordnungsgemäß eröffnetes notarielles Testament vorliegt.


1.Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.

2. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.



BGH  - Urt. v. 7. 6. 2005, XI  ZR  311 / 04

Hinweis:

 

Die Entscheidung enthält eigentlich nichts Neues; fast möchte man sagen: Ein alter Hut !

( vgl. auch  BGH - Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 120 / 04 )

 

Denn nach den AGB der Banken und Sparkassen ( Nr 5 Legitimationsurkunden ) ersetzt das Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts den Erbschein.

 

Sogar  bei der Umschreibung eines Grundstücks oder einer Firma  auf die Erben reicht das aus  ( § 35 Abs. 1 Nr.1  GBO ,  § 12 HGB ).

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