Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

BGH begrenzt Elternunterhalt

30. August 2006

 

 

Bundesgerichtshof : Elternunterhalt darf Kinder wirtschaftlich nicht überfordern


Die Pflege im Seniorenheim darf das Vermögen der Kin-

der nicht "auffressen"


Selbst bei einem Vermögen von rund 100.000 Euro müssen erwachsene Kinder nicht unbedingt ihren Eltern helfen, wenn diese auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigte in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil seine bisherige Rechtsprechung und die des Bundesverfassungsgerichts zum Elternunterhalt.

 

Danach darf die Verpflichtung, Unterhalt für die selbst nicht mehr solventen Eltern zu zahlen, die Kinder nicht überfordern. Vor dem Zugriff des Sozialamtes können nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch Lebensversicherungen, Schmuck und Geldvermögen geschützt sein.

Im vorliegenden Fall aus Bayern konnte die Mutter die Kosten für das Pflege- und Seniorenheim nicht aus eigener Tasche zahlen. Das Sozialamt wollte deshalb den Sohn zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Der Mann verdiente rund 1330 Euro netto und hatte monatliche Kapitalerträge von rund 56 Euro. Wegen berufsbedingter Ausgaben konnte er aus seinen laufenden Einkünften den Elternunterhalt nicht zahlen.


Klage der Behörden erfolglos


Die Behörde wollte sich dafür an seinem Vermögen in Höhe von 113.400 Euro schadlos halten. Dies hatte der Mann in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt. Der 1955 geborene, ledige und kinderlose Beklagte wollte davon eine Eigentumswohnung und ein neues Auto kaufen, da er täglich 39 Kilometer zur Arbeit fahren mußte.


Das Amt klagte, unterlag aber vor dem Oberlandesgericht München in Augsburg und jetzt auch vor dem für Familiensachen zuständigen XII. BGH-Zivilsenat. Aus Sicht der Karlsruher Richter braucht der Mann sein Vermögen für das Auto und für die eigene Altersvorsorge.


Art der Altersvorsorge unerheblich


Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen - nach dem Gesetz jedoch nicht, wenn dies mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes könne demnach regelmäßig nicht gefordert werden.


Der BGH urteilte, daß dem Unterhaltspflichtigen ein weiteres Vermögen zusteht, das er für die eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an.

 

 Wie der Senat schon früher entschieden hat, darf der Unterhaltspflichtige neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoein-kommens als zusätzliche private Altersversorgung aufwenden.

 

Es sei insofern nur konsequent, auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens angespart werden könnte. Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag mit rund 100.000 Euro bemessen.

 (Aktenzeichen: XII ZR 98/04 - Urteil vom 30. August 2006)


BGH bleibt bei seiner Linie


Der BGH bestätigte und präzisierte mit seinem aktuellen Urteil also seine bisherige Linie. Schon im Oktober 2002 hatte er in einem Grundsatzurteil entschieden: Wer seine Eltern im Pflegeheim unterbringen muß, darf mit deutlich geringeren Regreßforderungen des Sozialamts rechnen. Spürbare und dauerhafte Einschränkungen ihres Lebensstils brauchen Kinder demnach nicht hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn diese ein ausschweifendes Luxusleben führten (Aktenzeichen: XII ZR 266/99 vom 23. Oktober 2002).


Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Juni 2005 betont, daß Kinder für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen müssen und die Ansprüche der Sozialbehörden begrenzt (Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96 vom 7. Juni 2005).


 

Hier gehts zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

 

Hier geht´s zum vollen  Wortlaut des Urteils.

 

Weitere Infos zum Elternunterhalt auf dieser Website!

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