Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Laubrente

14. November 2018

Sie haben richtig gelesen  L a u b  -  nicht L e i b  rente !

Zur Herbstzeit zerren Motorsägen und Laubbläser mit ihren Geräuschen an unseren Gemütern.

Das müssen wir nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten hinnehmen.

Auch das Laub selbst,  das von fremden Bäumen auf unser Grundstück weht, haben wir als Nachbarn zu dulden. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Laubfalls besteht grundsätzlich nicht.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Laubfall zwar ortsüblich ist, aber einen solchen Umfang hat,

daß er eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus darstellt.

In diesem Fall hat der Eigentümer des den Laubfall verursachenden Grundstücks nach § 906 Abs. 2 BGB dem Betroffenen einen jährlichen Geldbetrag, die Laubrente, zu zahlen.

Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt.

Wie so oft kommt es auf den Fall im einzelnen an: bei zwei Eichen etwa hat das OLG Karlsruhe einen solchen Anspruch versagt.

Vom Laub auf Gehwegen und der Verpflichtung, das - wie Schnee - zu räumen, handelt diese Info !

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