Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Opa, Enkel

10. Juli 2019

... und ein Testament

Ehegatten können sich in einem Berliner Testament

zunächst gegenseitig und

dann ihren gemeinsamen Sohn zu Erben einsetzen.

 

Aber was, wenn nicht nur ein Ehepartner, sondern auch der Sohn stirbt?

Kann der überlebende Ehepartner dann das Erbe neu regeln?

Ja, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 10 W 16/18).

 

In dem Fall verfassten Ehegatten ein gemeinsames Testament.

Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihren gemeinsamen Sohn als

Schlusserben nach dem Letztversterbenden von ihnen ein.

1989 verstarb die Ehefrau.

 

Der Sohn starb 1996 und hinterließ zwei Kinder.

Der Ehemann errichtete in der Folge ein neues Testament zugunsten seiner neuen Lebensgefährtin.

Nach seinem Tod im Jahre 2017 waren die Enkelkinder der Ansicht,

dass ihnen das Erbe ihres Großvaters zusteht.

 

Zu Unrecht:

 

Die Enkelkinder würden nur dann ihren Großvater beerben,

wenn sie im gemeinschaftlichen Testament der Großeltern

mit bindender Wirkung zu

"E r s a t z e r b e n" im Sinne des § 2096 BGB

eingesetzt worden wären.

Eine solche Regelung findet sich in dem gemeinschaftlichen Testament aber nicht.

 

Nach dem Gesetz wird zwar vermutet, ("ist im Zweifel anzunehmen", § 2270 Absatz 2 BGB)

dass bei Vorversterben eines zum Erben eingesetzten Kindes, dessen Kinder, also die Enkel,

an seine Stelle treten.

 

Diese Vermutung ist aber widerleglich,

d.h. sie gilt nur, wenn sie (die Zweifel) nicht durch ein Testament beseitigt wird (werden).

Der überlebende Ehegatte ist  nicht gehindert, die letztwillige Anordnung zu ändern.

 

Nebenbei bemerkt:

 

Das OLG Hamm wird vergleichsweise oft zitiert -

ihm kommt eine besondere Bedeutung zu,

weil es für 9 Millionen Bürger zuständig ist !

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Gisbert Bultmann

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