Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Schamfrist

26. April 2010

 

Schamfrist für Grabstein-Werbung 

Sonst hat der Wettbewerbssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem "Durchschnittsverbraucher" zu tun. Nun kümmerte er sich dagegen um den "Durchschnittshinterbliebenen":

Welche Schamfrist muss ein Steinmetz verstreichen lassen, bevor er die trauernden Angehörigen per Werbebrief von seinem Angebot an Grabsteinen in Kenntnis setzen darf ?

Drei Wochen, wie das Landgericht Gießen meinte? "Ein bisschen was hat das von Realsatire", grummelte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm zum Auftakt der Verhandlung...

Am Ende rang sich der BGH doch zu einem klaren Signal an die Bestattungsbranche durch: Zwei Wochen sind genug.


Bereits das Reichsgericht hatte es in den 1930er Jahren Bestattern untersagt, Angehörigen noch in der Trauerhalle ihre Dienste anzutragen. Der BGH verbot 1971 den Steinmetzen generell Vertreterbesuche an der Haustür der Hinterbliebenen; seinerzeit galt es noch als Brauch des "ehrsamen Steinmetzhandwerks", den Trauernden erst vier Wochen nach dem Todesfall seine Aufwartung zu machen. 

Mehr davon in der Süddeutschen vom 23.04.2010




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