Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Die Frist bei der Pflichtteilsforderung

Erben müssen ihre Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren einfordern

Erben müssen ihre Pflichtteilsansprüche gemäß § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall erlangt haben einfordern.Ein Irrtum über das Bestehen der Pflichtteilsansprüche hemmt den Ablauf der Frist nicht.

 

Das hat das OLG Koblenz am 5.7.2004 -  2 W 377/04 - (Quelle: zr-report) entschieden:

 

Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1998 wollte der Kläger 2003 gegen seinen Vater (Beklagter) einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen. Die Mutter hatte 1995 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament mit dem beklagten Ehemann und Vater errichtet, wonach der überlebende Ehepartner den Erstversterbenden beerben soll. Der Antragsteller verzichtete ebenso wie seine beiden Geschwister durch privatschriftlichen Zusatz zu dem Testament auf seine Pflichtteilsansprüche nach dem erstverstorbenen Elternteil.

 

Mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 9.9.1998 erlangte der Kläger Kenntnis vom Inhalt des Testaments. Mit seinem Antrag begehrte der Kläger Prozess-kostenhilfe. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung heißt es:

 

Die Pflichtteilsansprüche des Klägers sind nach § 2332 BGB verjährt. Hiernach verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in wel-chem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

Im Streitfall hat der Kläger mit Zugang des Schreibens des Nachlassgerichts vom 9.9.1998 von der Verfügung der Erblasserin Kenntnis erlangt. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Aus-schluss von der gesetzlichen Erbfolge durch die letztwillige Verfügung erkannt hat.

 

Ein Irrtum des Klägers über seinen Ausschluss von der Erbfolge ist gemäß § 2332 BGB nur beachtlich, wenn er sein gesetzliches Erbrecht nicht beein-trächtigt sieht oder wenn er über deren Wirksamkeit irrt.

 

Ein Irrtum über das Bestehen des Pflichtteilsrechts (hier die Unwirksamkeit des Verzichts) wird von § 2332 BGB nicht erfasst.



Anmerkung:

 

Hand auf´s Herz: Haben Sie das verstanden? Ich tröste Sie: Das kann man erst verstehen, wenn man sich im Erbrecht etwas auskennt - und sich den Rest zusammenreimt, weil der Sachverhalt unvollständig referiert wird.

 

(Habe daher Volltext besorgt. Hier können Sie ihn nachlesenAber Vorsicht: Schwärre Kost !!)

 

Fazit:

 

Die privatschriftliche Erklärung auf dem Testament, wonach der Kläger auf seinen Pflichtteil verzichtete war - wegen Formmangels nichtig. Sie hätte gemäß § 2348 BGB notariell erfolgen müssen. Durch die Beratung hat er wohl zu spät hiervon erfahren. Drei Jahre waren "um".

 

Siehe auch "Haftungsfallen"



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