Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

OLG Koblenz - Beschluß vom 5.07.2004

Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs unter Berücksichtigung von Fehlvorstellungen

 

Der Kenntnis von einer beeinträchtigenden Verfügung i.S.v. § 2332 Abs. 1 BGB kann der Irrtum entgegenstehen, es liege keine Beeinträchtigung vor. Der davon unabhängige Irrtum, es bestehe kein Pflichtteilsrecht, lässt hingegen die Kennt-nis von der beeinträchtigenden Verfügung unberührt und verzögert den Beginn der Verjährung des Rechts nach § 2332 Abs. 1 BGB nicht. 

OLG Koblenz,, Beschl. v. 05.07.2004 - 2 W 377/04
LG Koblenz, Beschl. v. 27.10.2003 - 5 O 446/03

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Koblenz – Einzelrichterin – vom 27.10.2003 wird zurückgewiesen.


Gründe:


A. Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege der am 4.8.2003 eingegangenen Stufenklage nach dem Tod seiner Mutter am 30.8.1998 einen Pflichtteils-anspruch gegen seinen Vater durchzusetzen. Die Erblasserin hatte am 5.1.1995 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament mit dem Beklagten errichtet, wonach der überlebende Ehepartner den zuerst Sterbenden beerben soll. Der Antragsteller verzichtete ebenso wie seine beiden Geschwister durch privatschriftlichen Zusatz zu dem Testament auf seine Pflichtteilsansprüche nach dem erstverstorbenen Elternteil.


Nach dem Tod der Mutter am 30.8.1998, von dem der Antragsteller noch am selben Tag erfuhr, erhielt er mit Zugang eines Schreibens des Nachlass-gerichts vom 9.9.1998 Kenntnis vom Inhalt des Testaments. Die Parteien streiten darüber, ob Pflichtteilsansprüche des Antragstellers verjährt sind, wo-rauf der Beklagte sich beruft.


Der Antragsteller hat vorgetragen, erst Mitte Mai 2003 habe er erfahren, dass der Pflichtteilsverzicht gem. § 2348 BGB formunwirksam ist. Damit seien die von der Rechtsprechung zu § 2332 BGB entwickelten Grundsätze anwendbar, wonach bei einem Rechtsirrtum die Kenntnis, die die Verjährung in Gang setzt, fehlen kann.

 

Zwar habe er sich nicht im Rechtsirrtum über eine beeinträchtigende Verfügung befunden, doch habe die Erblasserin gemeinsam mit dem Beklagten den formunwirksamen Pflichtteilsverzicht des Klägers herbeigeführt, wie sich bereits aus der Aufnahme in einer Ergänzung zu dem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin mit den Beklagten ergebe.


Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben und betont, für den Verjährungsbeginn komme es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Antrag-steller von der Formunwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts erfahren habe, weil jede erkannte Beeinträchtigung hinreichenden Anlass für ein die Verjährung hemmendes Handeln gebe.


Das LG hat mit Beschluss vom 27.10.2003 den Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit der Kenntnis vom Ableben der Mutter und von dem ihn als Erben zunächst ausschließenden privatschriftlichen Tes-tament der Eltern sei die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden, so dass diese bei Einreichung der beabsichtigten Klage längst abgelaufen gewesen sei.

 

Sofern der Antragsteller zeitweilig dem Irrtum unterlegen sei, auf vermeintliche Pflichtteilsansprüche wirksam verzichtet zu haben, was wegen Formunwirk-samkeit der Verzichtserklärung tatsächlich nicht so gewesen sei, könne hieraus für ihn keine günstigere Rechtsposition hergeleitet werden. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung betreffe den Irrtum hinsichtlich der enterbenden Verfügung, der hier nicht vorliege.


Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er betont, aus der Rechtsprechung zu Irrtümern bzgl. der beeinträchtigen Verfügung ergebe sich, dass Kenntnis i.S.v. § 2332 BGB immer dann nicht vorliege, wenn der Berechtigte hinsichtlich der Wirksamkeit der ihn beeinträchtigenden Verfügung irre.


Der Beklagte hält diese Rechtsauffassung für unzutreffend; im Übrigen hat er in der Beschwerdeentgegnung bestritten, dass der Antragsteller von der Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts erst im Jahr 2003 erfahren habe.
B. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das LG hat richtig entschieden.


Mit Erfolg beruft der Beklagte sich auf die Einrede der dreijährigen Verjährung nach § 2332 BGB, die bei Einreichung der Klageschrift verstrichen war. Nach dieser Vorschrift verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Dies war mit Zugang des Schreibens des Nachlassgerichts vom 9.9.1998 der Fall.


Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch die letztwillige Verfügung erkannt hat. Es entspricht herrschender Auffassung, die auch der Senat vertritt, dass ein Irrtum des Pflichtteilsberechtigten in diesem Zusammenhang zum Tragen kommen kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn er nach seiner Auslegung der letztwilligen Verfügung sein gesetzliches Erbrecht nicht beeinträchtigt sieht oder wenn er über deren Wirksamkeit irrt, jedenfalls wenn diese Auslegung oder die Bedenken nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sind (vgl. BGH v. 6.10.1999 – IV ZR 262/98, MDR 2000, 86 = NJW 2000, 288 f.; v. 25.1.1995 – IV ZR 134/94, MDR 1995, 719 = NJW 1995, 1157 [1158]; v. 19.6.1985 – IVa ZR 114/83, BGHZ 95, 76 [79 f.] = MDR 1985, 1003; OLG Oldenburg NJWE-FER 1999, 39 f.; Palandt/Edenhofer, § 2332 BGB Rz. 2, 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2332 BGB Rz. 7, 8; Staudinger/Ferid/Cieslar, 12. Aufl., § 2332 BGB Rz. 12).


Diese Erwägungen betreffen jedoch, dem Wortlaut der Vorschrift gemäß, nur den Irrtum über die beeinträchtigende Verfügung. In diesem Zusammenhang wird der davon unabhängige Irrtum über das Bestehen des Pflichtteilsrechts aus anderen Gründen, hier der Unwirksamkeit des Verzichts, soweit ersichtlich, nicht erörtert. Der klare Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Fall erfasst oder gleichgestellt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als das gesetzgeberische Ziel der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden und Rechtsklarheit herzustellen, einer erweiterten Anwendung entgegensteht. Ein Schutz des Pflichtteilsberechtigten greift deshalb nur insoweit, als ein Rechts-irrtum über das Bestehen des Anspruchs, der nicht von § 2332 BGB erfasst wird, nach allgemeinen Grundsätzen dem Beginn der Verjährung entgegen-steht. Auch dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Insoweit gelten vorliegend die Grundsätze, die auf der Fassung der Verjährungsvorschriften vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelt worden sind. Dies folgt aus den Überleitungsvorschriften gem. Art. 2 Nr. 2 § 6 Abs. 1, wonach der Be-ginn der Verjährung sich für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach der bis zu diesem Tag geltenden Gesetzesfassung bestimmt.


Nach diesen Vorschriften begann die Verjährung kenntnisunabhängig zu lau-fen. Die Rechtsprechung hat auf dem Boden dieser gesetzlichen Regelung den Grundsatz entwickelt, dass die Unkenntnis vom Beginn der Verjährung grund-sätzlich zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten geht und auch ein rechtlicher Irrtum dies nicht beeinflusst (vgl. BGH v. 17.10.1995 – VI ZR 246/94, MDR 1996, 151 = NJW 1996, 117 [118]). Nur bei besonders verwickelten und unklaren Rechtslagen wurden erhebliche rechtliche Zweifel berücksichtigt (vgl. BGH DB 1974, 427 [428]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.


Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt vorliegend auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar ist dieser Einwand nicht grundsätzlich unzulässig, doch ist er wegen der Zielsetzung der Verjährungsvorschriften restriktiv zu handhaben. Vorliegend könnte er zum Tragen kommen, wenn der Antrags-gegner den Antragsteller von der Klageerhebung abgehalten hätte. Es kann jedoch dem Antragsgegner nicht angelastet werden, dass er, wie behauptet, die Vereinbarung über den Pflichtteilsverzicht veranlasst hat. Dieser ist als solcher gem. § 2346 BGB zulässig. Die Formunwirksamkeit eines solchen Verzichts allein kann den Kläger nicht abgehalten haben, in unverjährter Zeit den Anspruch geltend zu machen; dies konnte nur in Verbindung mit einem Rechtsirrtum des Antragstellers geschehen. Auf dem Hintergrund dieser Fallgestaltung kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden, dass er den Antragsteller von der Klageerhebung abgehalten hätte.

 

Die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHZ 71, 86 [96]), knüpft auch an eine nicht vergleichbare Fallgestaltung an. Als ausschlaggebendes Argument ist dort angeführt, dass der Berechtigte entsprechend dem Verhalten des Verpflichteten darauf vertrauen durfte, dieser werde den Anspruch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen und sei deswegen mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden. Dafür gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine absichtliche Beeinflussung des Verhaltens des Antragstellers durch den Antragsgegner.


Die Beschwerde ist deshalb nicht begründet.
Eine Kostenerstattung findet gem. § 127 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht statt.


Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Fall.


Richter
Au, RiOLG -  OLG Report Koblenz 2004, 662



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