Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Kutzer / von Renesse, ZEIT- Gespräch  v. 31.03.2005

 


Viele Menschen wollen mit einer Patientenverfügung über ihr Lebensende selbst bestimmen.

 

Was darf, was muss das Gesetz festlegen – und wer entscheidet ?

 

Zwei Experten im Streitgespräch
 

 

DIE ZEIT: Der Fall der Amerikanerin Terri Schiavo, die seit 15 Jahren im Koma liegt und nun stirbt, bewegt auch hierzulande die Gemüter. Sie beide haben nicht nur die Debatte um die Sterbehilfe seit Jahren mitgeprägt, sondern sind von Beruf auch Richter. Wie würden Sie entscheiden?

Margot von Renesse: Ich würde einen anderen Betreuer einsetzen. Bei den Betroffenen spielen wohl nicht nur Fürsorge um die Kranke eine Rolle, sondern ebenso Abneigung gegen die Schwiegereltern auf der einen Seite und auf der anderen Seite Ängste der Eltern, ihre Tochter zu verlieren. Das habe ich als Vormundschaftsrichterin viele Male ähnlich erlebt. Ein unabhängiger Dritter würde die Interessen der Patientin besser wahren.

Klaus Kutzer: Ich wüsste nicht, wie ich entscheiden sollte. Denn die Rechtslage in Deutschland ist widersprüchlich und unübersichtlich. Das zeigen die Reaktionen auf diesen Fall. Manche Anwälte sagen, in Deutschland dürfe man keinen Koma-Patienten durch Entzug der Nahrung sterben lassen. Andere Anwälte haben vor Gericht genau das – die Einstellung der künstlichen Ernährung – durchgesetzt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind ebenso nicht eindeutig. Dessen XII. Zivilsenat hat maßgebliche Fragen der Sterbehilfe anders interpretiert als der 1. Strafsenat.

von Renesse: Seit vielen Jahren – das sage ich selbstkritisch als ehemalige Bundestagsabgeordnete – nimmt das Parlament diesen Wildwuchs hin, ohne etwas zu tun. Das führt dazu, dass viele Angst haben, am Lebensende nur noch ein Objekt der Medizin zu werden. Umgekehrt gibt es andere, die fürchten, nicht mehr versorgt zu werden, weil Ärzte oder Betreuer bestimmte Vorstellungen eines lebenswerten Lebens haben. Zudem hat sich die Meinung eingeschlichen, dass passive Sterbehilfe kein Töten ist. Medizinisch mag das stimmen, juristisch aber ist das aktives Töten durch Unterlassen.

Kutzer: Deshalb brauchen wir dringend ein Gesetz, das hier Klarheit schafft. Grundlage muss sein, dass jeder Patient das Recht hat, medizinische Behandlungen abzulehnen, selbst wenn dies lebensgefährliche Folgen für ihn hat. Das gebietet das Grundgesetz. Nicht die Gesundheit oder das Leben sind danach das höchste Gut, sondern die Würde des Menschen und daraus abgeleitet die Chance, selbst über sein Schicksal zu befinden.

von Renesse: Geschieht dies bei Bewusstsein, ist es unstrittig. Vor zwanzig Jahren ist meine Schwägerin an Krebs gestorben. Nach der zweiten Operation hat sie sich der Chemotherapie verweigert. Hätte es der Arzt nicht akzeptiert, hätte er sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Anders ist die Sache bei Menschen, die nicht mehr entscheidungsfähig sind, etwa durch Bewusstlosigkeit.

Kutzer: Auch dann geht das Mitbestimmungsrecht keinesfalls verloren. Der Fortschritt der Medizin führt ja dazu, dass der Tod immer seltener plötzlich eintritt und das Sterben verlängert wird. Viele Menschen wollen sich einem solchen belastenden Krankheitsprozess nicht ausliefern, sondern mit einer Patientenverfügung vorweg entscheiden, was in einem bestimmten Krankheitsstadium mit ihnen geschehen soll. Sie haben dazu auch das Recht.

von Renesse: Einspruch. Bei so einem heiklen Thema müssen wir sauber und nüchtern argumentieren. Das vermisse ich in der laufenden Debatte. Da wird von der einen Seite der Patientenverfügung so gut wie überhaupt keine Wirkung zugestanden. Stattdessen setzt man fast allein auf eine verbesserte Schmerzmedizin und zusätzliche Hospizplätze. All das ist wichtig und notwendig, wird dem Problem aber nicht gerecht. Die andere Seite im Streit dagegen setzt die Selbstbestimmung des Patienten absolut. Beides halte ich für falsch.

ZEIT: Was stört Sie an Herrn Kutzers Aussage?

von Renesse: Eine aktuelle Entscheidung bei Bewusstsein kann niemals die gleiche Geltung haben wie eine Patientenverfügung für einen potenziellen Fall in der Zukunft. So aber wird der Gesetzesentwurf aus dem Justizministerium von seinen Befürwortern verstanden. Wenn jemand eine Behandlung ablehnt, muss ihn der Arzt zuvor über die Folgen seines Entschlusses aufklären.

 

Diese Aufklärung kann in einer Patientenverfügung nicht geleistet werden. Alle Fälle kann sie niemals abdecken. Außerdem weiß niemand im Voraus, wie er in der befürchteten Situation tatsächlich entscheiden würde. Das ist wie mit dem 14-jährigen Mädchen, das sagt, ich heirate nie, und zehn Jahre später steht sie vor dem Traualtar.

Kutzer: Dieser Vergleich ist für unsere Problematik ebenso realitätsfremd wie das oft zitierte Beispiel vom jungen gesunden Mann, der heute verfügt, er wolle lieber sterben als im Rollstuhl sitzen, und dem die Ärzte nach einem Sportunfall nicht helfen dürften. In solch krassen Fällen fehlt es fast immer an der Bindungskraft der Patientenverfügung, weil der junge gesunde Verfasser seine spätere Situation nicht sachgerecht beurteilen könnte.

von Renesse: Das Beispiel stammt von Bundesjustizministerin Zypries, die sich mit ihrem Gesetzesvorschlag weitgehend auf die von Ihnen, Herr Kutzer, geleitete Expertenkommission stützt.

Kutzer: Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen verfasst, oft am Anfang einer Krankheit. Diese haben sich in aller Regel intensiv mit der Thematik befasst.

von Renesse: Dann nehmen Sie den Fall meines Schwagers. Der hatte in einer Patientenverfügung angeordnet, dass nach sechs Wochen im Koma alle lebenserhaltenden Maßnahmen beendet würden. Der Fall trat ein, er wurde operiert, fiel ins Koma. Doch meine Schwester weigerte sich, die Verfügung umzusetzen. Drei Wochen später wachte er auf. Heute kann er wieder Auto fahren.

Kutzer: Die Weiterbehandlung hätte aber auch anders ausgehen können, zum Beispiel mit lebenslangen Behinderungen Ihres Schwagers.

von Renesse: Richtig, die Entscheidung meiner Schwester barg ein Risiko. Sie hat als Bevollmächtigte die Patientenverfügung ignoriert aus Fürsorge für ihren Mann. So etwas darf nicht als vorsätzliche Körperverletzung strafbar sein, wie es der Gesetzesentwurf der Bundesjustizministerin vorsieht.

ZEIT: Inwiefern?

von Renesse: Weil es darin heißt: Der Betreuer hat die in der Patientenverfügung festgelegten Entscheidungen des Patienten durchzusetzen. Das halte ich für gefährlich.

Kutzer: Kein Sterbeprozess ist hundertprozentig planbar. Nur in Ausnahmefällen wird eine Patientenverfügung ohne jede Interpretationsmöglichkeit eins zu eins umzusetzen sein, etwa bei einer Krankheit mit sicherem tödlichen Ende, wenn deren Verlauf mit dem Arzt besprochen worden ist.

 

Ich denke da zum Beispiel an die amyotrophe Lateralsklerose, bei der alle Muskeln von einer Lähmung befallen werden und die zum Erstickungstod führt. Da kann der Patient genau festlegen, wann die lebenserhaltenden Maßnahmen aufhören sollen und nur noch schmerzlindernde und sedierende Behandlung gewünscht wird.

von Renesse: Und sonst?

Kutzer: Es muss stets geprüft werden, bevor eine Magensonde entfernt oder eine künstliche Beatmung abgestellt wird, ob der Patient genau die gegenwärtige Situation vor Augen hatte, als er die lebenserhaltenden Maßnahmen ausschloss.

Zudem müssen wir auch Umfeld und Wertvorstellungen des Kranken zurate ziehen:

Wie hat er sich gegenüber ihm nahe stehenden Personen geäußert? Wie hat er schwere Krankheiten von Angehörigen erlebt?

Ist er gläubig?

Eine Skizze seiner Lebenseinstellungen erhöht die Glaubwürdigkeit jeder Verfügung. Ob sie für die vorliegende Situation Geltung beansprucht, müssen Betreuer oder Bevollmächtigter möglichst im Dialog mit dem Behandlungsteam und den Angehörigen entscheiden.

von Renesse: Viele, die eine solche Patientenverfügung schreiben, glauben, sie verfassten einen eisernen Willen, der nur noch exekutiert werden muss. Aber eine völlige Selbstbestimmung ist Illusion. Jede Verfügung muss interpretiert werden, nicht vom Patienten selbst, sondern von anderen.

ZEIT: Von wem konkret?

von Renesse: Sicherlich nicht in erster Linie vom Arzt. Er hat anzubieten, was ärztlich geboten ist, nicht viel mehr. Denn er kennt zwar meinen Kreislauf, aber nicht mein Leben und darf nicht über meinen mutmaßlichen Willen spekulieren.

ZEIT: Sondern?

von Renesse: Das Monopol muss der Betreuer beziehungsweise der Bevollmächtigte haben, den ich im besten Fall selbst eingesetzt habe. Ihm dient meine Verfügung nicht als Befehl, sondern als Appell und Hilfestellung, loyal in meinem Sinn zu entscheiden, wo die Behandlung sinnvoll ist oder wann der Tod nicht Feind, sondern Freund ist.

Kutzer: Auch ein Vormundschaftsgericht sollte bei dieser Entscheidung nicht mitreden, zumindest dann nicht, wenn sich Arzt und Betreuer einig sind über den Willen des Patienten. Den Vorschlag der Enquetekommission des Bundestages, beim Verzicht auf medizinisch angezeigte, lebenserhaltende Maßnahmen stets das Vormundschaftsgericht einzuschalten, halte ich für eine Überregulierung und eine unnötige Bürokratisierung.

ZEIT: In welchen Fällen soll eine Patientenverfügung greifen? Die Enquetekommission meint, nur dann, wenn die Krankheit unheilbar ist und trotz Behandlung zum Tode führt. Wachkoma oder Demenz sollen ausdrücklich nicht darunter fallen.

Kutzer: Eine solch radikale Beschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen würde Tausende bestehender Verfügungen zu Makulatur machen und das Gefühl der Entrechtung bei vielen Bürgern verstärken. Sie haben ihre Verfügung gerade deshalb verfasst, weil sie nicht nach schwersten Hirnschädigungen und dem Verlust ihrer Kommunikationsfähigkeit jahrelang ohne Aussicht auf Besserung am Leben erhalten werden möchten. In einer Demokratie hat der Staat nicht das Recht, Lebenszwang per Gesetz anzuordnen.

von Renesse: Dem stimme ich zu. Jeder von uns hat ein Bild von sich, das er seinen Nachkommen hinterlassen will. Es gibt Vorgänge des Verfalls, die unter die Erde gehören und nicht über die Erde, wo sie jeder sieht.

 

Beim Wachkoma, das sich nach medizinischem Ermessen als irreversibel erweist, muss man fragen, ob hier nicht nur noch ein Körper am Leben erhalten wird, der die Person nicht mehr wiedergibt. Ich meine deshalb, dass die Amerikanerin Terri Schiavo zu Recht sterben darf.

ZEIT: Sie sagen, nach medizinischem Ermessen. Die Ärzte können sich irren.

von Renesse: Das geringe Risiko muss der Patient tragen, der seinen Willen in der Verfügung festlegt.

ZEIT: Kann man von Pflegekräften verlangen, dass sie erst alles tun, um einen Menschen am Leben zu erhalten, und ihn dann verhungern lassen?

von Renesse: Ja. Pflegekräfte haben nicht das Recht zu sagen, der Patient muss leben, weil ich es nicht ertragen kann, dass er stirbt.

Kutzer: Der Vorwurf, man lasse die Wachkoma-Patienten verhungern, ist doch ein Kampfargument. Nach medizinischer Erkenntnis leidet ein Wachkoma-Patient nicht, dem man die künstliche Nahrung entzieht, jedenfalls dann nicht, wenn man ihm wie auch sonst bei Sterbenden eine wirksame Schmerztherapie zuteil werden lässt.

von Renesse: Anders sehe ich die Demenz. Auch der »sabbernde Greis« hat Menschenwürde, er hat Gefühle, Lebensfreude, und wenn es nur die Freude an einem guten Frühstück ist. Im Gegensatz zum Wachkoma ist die Demenz für mich keine tödliche Krankheit.

Kutzer: Aber wenn der Demente im fortgeschrittenen Stadium eine Lungenentzündung bekommt oder Essen verweigert, muss man die Behandlung unterlassen, wenn der Patient dies festgelegt hat.

von Renesse: Das darf nur dann gelten, wenn die Zeit für sein Sterben erkennbar gekommen ist, weil ihn die Lebenskraft verlässt. Gerade weil jeder Fall sehr individuell ist, braucht der Betreuer einen großen Beurteilungsspielraum.

ZEIT: Sehen Sie nicht die Gefahr, das man mit einer Liberalisierung der Sterbehilfe die Patientenautonomie schwächt, dass alte Leute eine Verfügung nur verfassen, um niemandem zur Last zu fallen?

Kutzer: Es gibt den berechtigten Willen, seinen Kindern nicht unverhältnismäßige Opfer zuzumuten. Dieser Wunsch ist ebenso schützenswert.

ZEIT: Ist dies noch eine humane Gesellschaft?

von Renesse: Es darf von Dritten kein Druck ausgeübt werden. Aber auch ich kann die Sorge, die eigenen Kinder zu belasten, sehr gut verstehen. Auch den Wunsch, ihnen ein positives Bild von sich zu hinterlassen.

Kutzer: Oder auch ein Haus. Ich etwa möchte nicht, dass mein Vermögen für eine Wachkoma-Therapie ausgegeben wird, ohne dass für mich irgendwelche Aussicht auf Besserung besteht.

ZEIT: Aber ist die Erleichterung der passiven Sterbehilfe nicht der erste Schritt zu einer aktiven Sterbehilfe, kurzum, zu holländischen Verhältnissen?

von Renesse: Die Gefahr besteht. Aber die Angst davor darf uns nicht zum Nichtstun verleiten.

Kutzer: Es ist umgekehrt. Die Gefahr, dass in Deutschland eine Euthanasie nach holländischem Muster Akzeptanz findet, wird größer, wenn wir weiterhin den Wunsch nicht ernst nehmen, beim eigenen Sterben mitzubestimmen. Die Zahl der Selbsttötungen alter Menschen wächst. Und die Angst vor Entmündigung und Entrechtung ist eines der wichtigsten Motive dabei.

ZEIT: Eine persönliche Frage zum Schluss. Sie haben beide eine Patientenverfügung?

von Renesse: Ja, eine kurze. Auf einer halben Seite steht, was mir im Leben wichtig ist und was ich glaube, das mir wichtig sein wird, wenn ich nicht mehr bei Bewusstsein bin.

Kutzer: In meiner Verfügung steht, dass ich nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand nicht wiederbelebt werden möchte. Ich möchte wegen meines Alters und meiner Vorschädigungen nicht das Risiko eingehen, infolge zu später Reanimation schwerste Hirnschädigungen zu erleiden.

 

Wichtiger jedoch als Einzelregelungen scheint mir, dass der Patient eine Vertrauensperson bestimmt, der er für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit Entscheidungs-macht gibt. Sie ist deshalb legitimiert, mit dem Arzt die Behandlung festzulegen, die seinem mutmaßlichen Willen am besten entspricht.

von Renesse: Als ich mit 26 Jahren unseren ältesten Sohn bekam, war mein erster Gedanke: Der wird an meinem Grab stehen, wenn alles gut geht. Genauso wird es kommen. Ich vertraue darauf, dass er die Balance hält zwischen Liebe und Nüchternheit. Ich habe ihn zu meinem Bevollmächtigten ernannt.


Die Fragen stellten Tina Hildebrand und Martin Spiewak


Eine offene Diskussion. Etwa sieben Millionen Deutsche haben eine Patientenverfügung verfasst. Bisher kann sich jedoch niemand darauf verlassen, dass sein Wille tatsächlich respektiert wird.

Die Rechtslage ist widersprüchlich, ein Gesetz fehlt gänzlich. Mehrere Kommissionen haben Vorschläge erarbeitet, wie es aussehen könnte.

Die Hauptstreitpunkte:

Wie verbindlich ist eine Verfügung?

Für welche Krankheitsfälle soll sie gelten, etwa für das so genannte Wachkoma?

Und: Wer entscheidet über die Interpretation des Patientenwillens ?

Vergangenen Herbst legte das Justizministerium einen Entwurf vor, der dies im Sinne einer weitreichenden Patientenautonomie beantwortete.

So sollten mündliche Verfügungen zugelassen werden, und die Behandlung sollte auch eingestellt werden können, wenn Besserung möglich ist. Nach Protest wurde der Entwurf zurückgezogen.


Klaus Kutzer

 

befasst sich seit Jahren als Jurist und Mitglied der Hospizbewegung mit Fragen zum Ende des Lebens.

Bis 2001 war er Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. Im vergangenen Jahr stand der heute 68-jährige Katholik der von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eingesetzten Arbeitsgruppe »Patientenautonomie am Lebensende« vor.

Deren Empfehlungen bildeten die Grundlage für Zypries’ Gesetzesentwurf zur Sterbehilfe


Margot von Renesse

 

gilt als politische Expertin für ethisch heikle Fragen. Bevor sie in den Bundestag gewählt wurde, arbeitete die Mutter von vier Kindern knapp zwanzig Jahre lang als Familienrichterin. Die aktive Protestantin beschäftigte sich im Parlament bis 2002 mit Herausforderungen des medizinischen Fortschritts. Unter anderem leitete von Renesse die Enquetekommission Recht und Ethik in der modernen Medizin. Die 65-Jährige leidet an der Parkinson-Krankheit.



(c) DIE ZEIT 31.03.2005

 

Hinweis:

Juristen aus der Region kennen Frau von Renesse aus ihrer Zeit als Familienrichterin beim AG Bochum !

 

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