Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH stärkt sicherlich das Selbstbestimmungsrecht des Schwerkranken, die Auswirkungen in der Praxis sind aber eher fraglich.

 

So könnte die Entscheidung des BGH auf Grund des Verweises auf die nicht hinreichend geklärten strafrechtlichen Grenzen der Sterbehilfe im weiteren Sinne sogar eher zu einer verstärkten Zurückhaltung der Heime bei der Bereitschaft führen, an einem Behandlungsabbruch mitzuwirken.

 

Jedenfalls können Heime, die aus ethischen Gründen nicht bereit sind, an einem Behandlungsabbruch mitzuwirken, zukünftig anführen, dass Unterlassen der künstlichen Ernährung sei ihnen nicht zuzumuten, da sie Gefahr laufen würden, sich zu den Geboten des Strafrechts in Widerspruch zu setzen.

Zudem konzentriert sich die Entscheidung allein auf die Frage, inwieweit das Unterlassungsverlangen des Betreuten gerechtfertigt war.

 

Die ursprüngliche Klage war aber darüber hinaus auch auf die Verpflichtung des Heims gerichtet, die ärztlich verordneten Palliativmaßnahmen durchzuführen (vgl. die ausführliche Mitteilung der Klageanträge LG Traunstein v. 16.10.2002 – 3O 205/02, NJW-RR 2003, 221), also durch aktives Tun an der Sterbehilfe mitzuwirken.

 

Offen bleibt mithin, ob nicht zumindest insoweit Heimträger und Pflegepersonal unter Berufung auf Art. 4 GG eine Mitwirkung verweigern können.



Beraterhinweis:

 

Ohne die begleitende palliativen Maßnahmen – z.B. Schmerztherapie, Maßnahmen der Durstverhinderung – ist ein Behandlungsabbruch nicht menschenwürdig durchführbar.

 

Der Betreuer ist bei einer Weigerung des Heims entweder zur Verlegung des Betreuten in ein anderes Heim oder zur Hinzuziehung externer Pflegekräfte gezwungen. Jedenfalls im vorliegenden Fall gestaltet sich die Suche des Betreuers nach einer anderen geeigneten Einrichtung für die Durchführung des Behandlungsabbruchs offenbar schwierig (vgl. die Entscheidungsgründe LG Traunstein v. 16.10.2002 – 3 O 205/02, NJW – RR 2003,221).

 

Um derartigen Problemen zu begegnen, empfiehlt es sich für beide Seiten, bereits bei Abschluss des Heimvertrags Regelungen zu treffen, inwieweit bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Behandlungsabbruch dieser im Heim, ggf. auch unter Hinzuziehung externen Personals, durchgeführt werden kann.

 

RiAG Dr. Matthias Locher, Essen, FamRB 2005, S.300
 


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