Gisbert Bultmann
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Enterbung: präzise Gründe ?

 

Gründe für eine Enterbung müssen präzise benannt werden


Die Gründe für die Enterbung eines pflichtteilberechtigten Angehörigen müssen im Testament nachvollziehbar dokumentiert werden. Allgemeine Formulierun-gen des Erblassers, er sei geschlagen oder mehrmals mit Totschlag bedroht worden, genügen nach Meinung der Richter nicht (Az.: 4 U 208/04). Dies berichtet die Zeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer enterbten Tochter gegen die Erben ihrer Mutter statt. Die Klägerin verlangte von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte die Tochter mit der Begründung vom Pflichtteil ausgeschlossen, «da sie mich mehrmals geschlagen hat und bedroht hat».

 

Unter Hinweis auf diese Passage im Testament verweigerten die Erben der Tochter jegliche Auskünfte.

Dem OLG waren die Vorwürfe zu unbestimmt, um eine wirksame Enterbung begründen zu können. Die Richter betonten, insbesondere körperliche Übergriffe seien nicht leicht zu greifen, wenn sie weder räumlich noch zeitlich oder den Umständen nach beschrieben seien. Pauschale Vorwürfe genügten den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.


dpa



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