Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Adoption

Keine Privilegien für Pflegekinder

Mit einer Adoption können die günstigeren Freibeträge genutzt werden

Bedingt durch das Grundrecht des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) genießen Kinder im Erbschaftsteuerrecht bestimmte Privilegien. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Freibetrag gemäß §§ 15 Abs. 1 i. V. m. 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. H. v. 205.000 Euro, den besonderen Versorgungsbeitrag gem. §§ 15 Abs. 1 i. V. m. 17 Abs. 2 ErbStG und die Anwendung der Steuersätze der Steuerklasse I gem. §§ 15 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 ErbStG.

Leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder

Das Erbschaftsteuerrecht gewährt diese Vergünstigungen neben den leiblichen (ehelichen wie nichtehelichen) Kindern auch den Adoptivkindern. Ursache dafür ist die zivilrechtliche Sichtweise, die das durch die Adoption hergestellte Verwandtschaftsverhältnis dem leiblichen Verwandtschaftsverhältnis gleichstellt. Daneben gewährt das Erbschaftsteuerrecht durch ausdrückliche Nennung in § 15 Abs. 1 ErbStG und entsprechende Verweise in den anderen Vorschriften diese Vergünstigungen auch den Stiefkindern.

Pflegekinder – erbschaftsteuerlich unvorteilhaft

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2004 ( Az.: 3 K 582/03, EFG 2005, S. 1278 f) entschieden, dass Pflegekinder die oben dargestellten Privilegien nicht erhalten. Sie sind, sofern kein anderweitiges Verwandtschaftsverhältnis besteht, als Nichtverwandte mit den ungünstigen Steuersätzen der Steuerklasse III und dem persönlichen Freibetrag von 5.200 Euro einzugruppieren.

 

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Erbschaftsrecht im § 15 ErbStG die persön-lichen Verhältnisse nach formalen Kriterien (Familienstand, Verwandtschaft oder Schwägerschaft) nicht aber nach persönlicher Vertrautheit, langjähriger Fürsorge oder gemeinsamen Zusammenlebens bestimme. Dieses formale Kriterium sei bei leiblichen und Adoptivkindern über das natürliche bzw. per Rechtsakt begründete Verwandts-chaftsverhältnis und bei Stiefkindern über die Schwägerschaft gegeben, bei Pflegekindern fehle sie aber. Damit liege auch keine planwidrige Lücke im Erbschaftsteuergesetz vor, die eine Gleichstellung von Pflegekindern oder Stiefkindern erfordere. Dies bedeutet, dass bei Erbschaften oder Schenkungen an Pflegekindern eine erheblich höhere Erbschaftsteuer entsteht, wie das folgende Beispiel zeigt:

Beispiel:

Erbschaftsteuer bei Pflegekindern

Der Erblasser E vererbt Vermögen mit einem Steuerwert von 500.000 Euro an sein Pflegekind P. Unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages von 5.200 Euro ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 494.800 Euro, auf dem gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG ein Steuersatz von 29% anzuwenden ist. Daraus errechnet sich eine Erbschaftssteuer von

494.800 Euro x 0,29 = 143.492 Euro.

Wäre p z. B. aufgrund einer Adoption wie ein Kind zu behandeln, ergäbe sich ein persönlicher Freibetrag von 205.000 Euro und ein steuerpflichtiger Erwerb von 295.000 Euro, auf den ein Steuersatz von 15% anzuwenden wäre. Daraus würde eine Steuer von 44.250 Euro resultieren:

295.000 Euro x 0,15 = 44.250 Euro

Günstige Freibeträge durch Adoption

Soll Vermögen an Pflegekinder vererbt oder verschenkt werden, kann deshalb (auch) aus steuerlicher Sicht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Annahme an Kindes Statt (Adoption) sinnvoll sein. Dabei ist zwischen der Adoption Minderjähriger und der Volljähriger zu unterscheiden.

Durch die Adoption eines Minderjährigen erwirbt dieser einerseits gem. § 1754 Abs. 1 BGB in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden. Erb- und unterhaltsrechtlich ist er wie ein eigenes Kind zu behandeln und die Adoption begründet auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern, Voreltern und Geschwistern des Annehmenden. Andererseits erlischt aber auch gem. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten und die sich aus den ihnen ergebenden Rechten und Pflichten. Diese Folgen im Verhältnis zu den bisherigen Verwandten gelten im Wesentlichen gem. § 15 Abs. 1a ErbStG aber nicht für das Erbschaftsteuerrecht (z.B. Freibetrag und Steuerklassen).

Verschenken oder vererben die Adoptiveltern nach der Minderjährigenadoption Vermögen an ihr Adoptivkind, ist für den Freibetrag und die Steuersätze die Steuerklasse I maßgeblich. Für Schenkungen oder Erbschaften der leiblichen Eltern bleiben nach der Minderjährigenadoption gem. § 15 Abs. 1a ErbStG ebenfalls die Freibeträge und Steuersätze der Steuerklasse I relevant. Im Gegensatz dazu begründet die Adoption eines Volljährigen gem. § 1770 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.d.R. nur das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden einerseits und dem Adoptierten und seinen Abkömmlingen anderseits.

Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Vorfahren bleibt bestehen. Der besonderen Regelungen des § 15 Abs. 1a ErbStG im Hinblick auf die Freibeträge und Steuersätze würden es hier nicht bedürfen.

Auf Antrag kann einen Volljährigenadoption gem. § 1772 BGB aber auch mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgen

Schlussbemerkung

Die erbrechtliche Situation von Pflegekindern kann durch eine entsprechende testamentarische Regelung der Pflegeeltern (z.B. Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer) verbessert werden. Erbschaftsteuerlich werden die Pflegekinder jedoch i.d.R. wie Nichtverwandte mit niedrigerem Freibetrag und hohen Steuersätzen behandelt. Verbessert werden kann diese Situation allerdings durch eine Adoption. Wird dieser Weg gegangen, sollten sich die Betroffenen aber auch über die nichtsteuerlichen Auswirkungen (z.B. Gleichstellung mit leiblichen Kindern im Erb- und Unterhaltsrecht) bewusst sein. Vor einer Adoption sollte deshalb ausreichen rechtlicher Rat eingeholt werden.

 

Norbert Schneider, Haus und Grund 01/2006

 



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