Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Testamentseröffnung

 

Nicht eröffnetes Testament – u n g e k l ä r t e s  Erbe

 

Ein älterer Herr, 1921 geboren, erscheint mit einer seiner Töchter und erklärt folgendes:

 

Ich habe ein Reihen-Einfamilienhaus. Dies ist im Jahre 1958 gebaut und inzwischen teilrenoviert. Das Haus hat 500 qm Grundstück und 120 qm Wohnfläche auf zwei Geschossen. Es hat einen Wert von 100 bis 125 T€. 

 

Das Haus ist für mich zu groß. Ich bin allein, nämlich Witwer. Meine Frau ist vor ca. 12 Jahren verstorben.

 

Ich denke nun daran, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Außerdem will ich zugunsten der mich begleitenden Tochter eine Vorsorgevollmacht bestellen.

 

Später ändern sich die Pläne der Beteiligten.

 

Der Mandant möchte nicht erst in einem Testament regeln, welches seiner Kinder das Hausgrundstück bekommt.

 

Vielmehr möchte er dieses schon zu Lebzeiten übertragen.

 

Die eine Tochter soll das Haus übernehmen, die andere Tochter und der Sohn sollen eine Abfindung in Höhe von je 1 / 3  des Verkehrswertes erhalten.

 

Der Rechtsanwalt (und Notar) holt einen Grundbuchauszug über das Hausgrundstück des Mandanten ein. Dabei stellt er fest, dass beide Elternteile noch im Grundbuch eingetragen ist.

 

Was ist zu tun?

 

Hier muss erst einmal das Grundbuch berichtigt werden, d.h. das Grundbuch muss die Eigentumslage, die Erb-Rechtslage richtig wiedergeben.

 

Darauf angesprochen zeigt sich der Mandant verwundert:

Er sei davon ausgegangen, dass er alleiniger Eigentümer sei.

 

Der Notar fragt, wie er darauf komme.

 

Der Mandant antwortet: Ja, weil er doch seine Frau allein beerbt habe.

 

Der Rechtsanwalt (und Notar) erwidert, dass nach der gesetzlichen Erbfolge er nur zu ½ und die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen, also zu je 1/3 bekommen hätten. Am Grundstück hätten sie somit jeweils 1/6 Anteil.

 

Nein, nein, nein erklärt der Mandant, das sei anders, es sei ja ein Ehegattentestament vorhanden.

 

Darauf zeigt sich die ihn begleitende Tochter erstaunt. Davon habe sie ja gar nichts gewusst.

 

Der Mandant schaut seine Tochter schweigend an.

 

Seine Augen verraten mir, was er denkt:

"Du mußt auch nicht alles wissen !"

 

Seine Lippen sagen, er werde dieses Testament zur nächsten Besprechung mitbringen.

 

Beim nächsten Mal erscheint der ältere Mandant zusammen mit allen seinen Kindern und es findet erst einmal eine "feierliche" Testamentseröffnung statt.

(Der Notar kommt sich beinahe vor wie in einem Hollywood-Film !)

 

Es handelt sich um ein eigenhändiges Ehegattentestament, das die Eheleute im Jahre 1996 gemeinschaftlich geschrieben und dann in einen verschlossenen Briefumschlag gesteckt haben.

 

Der Mandant wusste selbst nicht mehr wie dieses aussieht und was es im einzelnen enthält.

 

Es enthält - das Übliche:  Erst erbt der überlebende Ehegatte, dann die Kinder.

 

Der Rechtsanwalt (und Notar) erklärt dem Mandanten, dass nun erst einmal ein Erbscheinsantrag aufzunehmen sei. Dies wird vor dem (Rechtsanwalt und) Notar – unproblematisch – erledigt.

 

Der Erbschein wird (vom Nachlaßgericht) erteilt.

 

Nach Vorliegen des Erbscheins konnte die Grundbuchberichtigung auf den Mandanten als alleinigen Eigentümer vorgenommen werden.

 

Schließlich konnte in einem zweiten Schritt die Übertragung auf eine der Töchter notariell beurkundet und sodann grundbuchlich vollzogen werden.

 

Fazit:

 

In vielen Familien ist noch Jahre nach Eintritt eines Erbfalles keine klare Erbrechtslage gegeben, weil die Beteiligten denken, es reiche aus, ein Testament – sei es nun ein Einzel - oder Ehegattentestament – im Aktenordner zu haben.

 

Vor allem dann, wenn zum Vermögen, d.h. zu dem Nachlass, ein Grundstück gehört, ist es für die Grundbuchberichtigung erforderlich, dass das Testament ordnungsgemäß eröffnet und auch aufgrunddessen ein Erbschein erteilt wird.

 

Erst dann ist der Sterbefall rechtlich bewältigt.

 

Nur dann sparen Sie auch Geld. Warum ? Davon handelt die nächste Seite.

 

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