Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

  
 
 

 Immobilie und Pflegefall

 
  
  
 

Die Immobilie steht bei einem Pflegefall häufig im Mittelpunkt


Wer als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie zum Pflegefall wird, muß diese im Grundsatz für die Pflegekosten einsetzen.

Was passiert mit der Immobilie, wenn deren Eigentümer zum Pflegefall wird und die Kosten für die Pflege nicht durch das sonstige Vermögen abgedeckt werden können?

 

Diese Frage dürfte in Zukunft von größerer Bedeutung sein, denn die Menschen in Deutschland werden immer älter, und damit steigt auch die Zahl der Pflegebedürftigen weiter an.

 

Folgender Fall kommt in der anwaltlichen oder notariellen Praxis immer häufiger vor:

 

Das selbstgenutzte gemeinsame Eigenheim ist schuldenfrei, die Kinder haben sich eine eigene Existenz aufgebaut, und das Rentenalter steht bevor oder ist bereits erreicht.

 

Zu den "klassischen" Überlegungen der Vermögensnachfolge (Absicherung des überlebenden Ehepartners, Verteilung des künftigen Nachlasses unter den vorgesehenen Erben, Erbschaftsteuer) tritt inzwischen regelmäßig die Frage, wie eine etwaige Pflegebedürftigkeit finanziert wird.

 

Dabei steht der Immobilienbesitz häufig im Mittelpunkt.


Können die entstehenden Pflegekosten durch die Leistungen der Pflegeversicherung und das sonstige Einkommen und Vermögen der Eigentümer nicht abgedeckt werden, tritt für den offenen Teil der Kosten der Sozialhilfeträger ein.

 

Allerdings gilt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (Subsidiarität):

 

Sozialhilfe wird demjenigen nicht gewährt, der sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann, muß der Hilfesuchende im Grundsatz sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen - auch das Eigenheim.

Allerdings erkennt das Sozialhilferecht sogenanntes Schonvermögen an, von dessen Einsatz oder Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Hierzu zählt das angemessene Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer weiteren Person der sogenannten Einsatz-gemeinschaft - das sind insbesondere zusammenlebende Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird.

 

Dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- beziehungsweise der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Handelt es sich bei der Immobilie um ein "angemessenes Hausgrundstück", ist es ohne weiteres Schonvermögen, wenn es noch von beiden Ehegatten bewohnt wird, etwa bei Inanspruchnahme häuslicher Pflege durch einen (oder beide) Ehegatten. Selbst wenn ein Ehegatte in einem Pflegeheim unterge-bracht wird, verliert das Eigenheim seine Schonvermögenseigenschaft nicht, wenn es durch den anderen Ehegatten (gegebenenfalls mit weiteren Angehörigen) bewohnt wird, sofern es dann nach wie vor als "angemessenes Hausgrundstück" anzusehen ist.

 

Das heißt, die Unterbringung eines Ehepartners in einem Pflegeheim führt nicht ohne weiteres zu einem "Getrenntleben" im sozialhilferechtlichen Sinne. Das alleinige Bewohnen des Eigenheims durch andere Angehörige (etwa Kinder) genügt jedoch nicht zur Wahrung der Schonvermögenseigenschaft. Außerdem ist das Eigenheim als Schonvermögen nur auf Zeit vor einem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.

 

Denn nach dem Tod des Hilfeempfängers ist dessen Erbe grundsätzlich zum Ersatz der innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet, wobei diese Haftung auf den Wert des Nach-lasses begrenzt ist.

Nachrangig ist die Sozialhilfe nicht nur gegenüber der Verwertung eigenen Einkommens und Vermögens, sondern außerdem gegenüber Unterhalts-ansprüchen, die dem Hilfesuchenden gegen seine Angehörigen zustehen.

 

Häufig tritt der Sozialhilfeträger bis zur Klärung dieser Ansprüche, die dann kraft Gesetzes auf ihn übergehen, in Vorlage. Unterhaltspflichtig sind insbesondere Kinder gegenüber ihren Eltern (sogenannter Elternunterhalt), sofern die Eltern nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.

 

Dabei schuldet jedes Kind den Elternunterhalt nicht etwa stets zu gleichen Teilen, sondern nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit.

 

Bei erheblich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit kann dies dazu führen, daß der Elternunterhalt allein von einem Kind aufzubringen ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23. Oktober 2002 (Neue Juristische Wochenschrift 2003, S. 128) Grundsätze für den Selbstbehalt des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes aufgestellt, die einer übermäßigen Belastung entgegenwirken sollen.

Wenn die Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen oder mehrere Erben übertragen wird, gehört sie zwar nicht mehr zum Vermögen des künftigen Hilfebedürftigen.

 

Gleichwohl ändert eine solche Übertragung häufig nichts daran, daß das Eigenheim jedenfalls wertmäßig für die Pflegekosten herangezogen werden muß. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann nämlich der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

 

Diesen Anspruch kann der Sozialhilfeträger auch gegen den Willen des Schenkers auf sich überleiten und sodann gegen den Beschenkten geltend machen. Ist der Schenkungsgegenstand eine unteilbare Sache (zum Beispiel das Eigenheim), schuldet der Beschenkte nur Wertersatz für den entsprechen-den Teil der Schenkung. Bei wiederkehrendem Unterhaltsbedarf sind also wiederkehrende Teilwertersatzleistungen in Geld zu erbringen, bis der Gesamt-wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.

Sind bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen, ist die Schenkungs-rückforderung wegen Notbedarfs ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist besteht daher auch für den Sozialhilfeträger keine Zugriffsmöglichkeit mehr.

Wird das Eigenheim im Wege vorweggenommener Erbfolge auf eines von mehreren Kindern übertragen, empfiehlt es sich gleichwohl, sämtliche Kinder an dem - notariell zu beurkundenden - Übergabevertrag mitwirken zu lassen.

 

Dies hat zum einen den Vorteil, daß sich die anderen Kinder nicht übergangen fühlen und außerdem Regelungen über das Pflichtteilsrecht hinsichtlich des Eigenheims getroffen werden können. Zum anderen ist es erforderlich, die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Übertragung innerhalb der Familie zu besprechen und gegebenenfalls diesbezügliche Regelungen zu treffen.

 

Hierbei ist zu beachten, daß ein Anspruch auf Schenkungsrückforderung wegen Notbedarfs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzlichen Unterhaltsansprüchen des Schenkers vorgeht. Solange und soweit also ein solcher Anspruch besteht, haftet nur der Beschenkte - und zwar unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit - für den Unterhaltsbedarf des Schenkers.

 

Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Unterhaltspflicht aller Kinder, die aber häufig nicht gewollt ist, da die "weichenden" Geschwister mit einer Übertragung des Eigenheims auf ein anderes Geschwisterteil oftmals nur einverstanden sind, wenn sie dafür im Gegenzug durch den Erwerber von ihrer Unterhalts-pflicht gegenüber den Eltern freigestellt werden. Eine solche Freistellungs-vereinbarung kann der Höhe nach begrenzt werden, etwa auf den (festzule-genden) Wert des zu übertragenden Eigenheims.

Rechtlich bedenklich können Vermögensübertragungen sein, wenn bereits ein Elternteil Sozialhilfe bezieht. Solche Übertragungen wurden vereinzelt von den Gerichten für sittenwidrig und damit für unwirksam gehalten.

 

Schließlich ändert auch eine Vermögensübertragung zwischen den Eltern (Beispiel: Der chronisch kranke Ehemann überträgt seine Miteigentumshälfte auf seine Ehefrau) regelmäßig nichts an der Haftungssituation. Denn solange die Ehepartner nicht im sozialhilferechtlichen Sinne voneinander getrennt leben und daher eine Einsatzgemeinschaft bilden, müssen sie ihr Einkommen und Vermögen unabhängig von der Eigentumszuordnung für die Deckung des Bedarfs auch nur eines von ihnen einsetzen.




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