Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Zehn-Jahres-Frist gem. § 14 ErbstG

 

§ 14 ErbstG regelt den sogenannten persönlichen Freibetrag beim Vererben und Verschenken:

 

Der Ehegatte hat 500.000 Euro, jedes Kind  - pro Elternteil  - 400. 000  Euro frei.

 

Dieser Freibetrag entsteht alle zehn Jahre neu.

 

Eine Steuerspar -Technik  kann  es also sein, alle  zehn Jahre  Teile seines Vermögens auf Ehepartner oder Kinder zu übertragen.

 

"Kann" -   denn das empfiehlt sich nur, wenn man das weggeschenkte Vermögen nicht mehr benötigt.

 

Ein Vorbehalt  von Wohnungs- oder Nießbrauchrecht nichts an der Wirksamkeit ändern.

 

Praktisch bedeutet der § 14 ErbstG also:

 

Die Erwerbe  - gleich ob durch Erbe oder Schenkung , sofern sie von einer Person stammen - eines Zehn-Jahres-Zeitraumes werden zusammenaddiert  und hierauf ein Mal der Freibetrag in Abzug gebracht.

 

Der überschießende Teil wird je nach Steuersatz versteuert.

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