Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Erbausschlagung

 

Wenn Mandanten zu mir kommen wegen einer Erbausschlagung, bekomme ich  -im übertragenen Sinne - häufig Hautausschlag.

 

Das reimt sich nicht richtig - und brüskiert Sie vielleicht sogar - und doch drängt es mich, das zu sagen.

 

Aus zwei Gründen:

 

Erster Grund.

 

Der ledige und kinderlose Bruder hat vielleicht gesoffen, stirbt und hinterläßt  "nichts als Schulden".

 

Von den Eltern über Geschwister und Nichten und Neffen schlagen nun alle nach einander in heilloser Panik aus.

 

Das "macht man so" - zu rationaler Vorgehensweise ist man weder bereit, noch in der Lage.

 

Der Berater trifft auf taube Ohren.

 

Man habe ja überhaupt keinen Kontakt gehabt; nein, das sehe man nicht ein. Man sei das auch seinen Kindern schuldig.

 

Dieselben Menschen hätten nichts dabei gefunden, das gesetzliche Erbe anzutreten, wenn der Bruder mit einem dicken Aktiendepot an Aids verstorben wäre und außer einem schwulen, langjährigen Lebenspartner nichts hinterlassen hätte...

 

Aber genug der Moral !

 

Was passiert eigentlich bei der Erbausschlagung ?

 

Es werden - ohne Not  - "Sitte und Anstand"  verletzt.

 

Denn:

 

Zweiter Grund

 

Die Erben könnten in alle Ruhe  - ohne durch die 6 - Wochen-Frist schlaflose Nächte zu haben - 

all´ das tun, was sie als Erben auch täten, nämlich den Bruder unter die Erde bringen usw.

(Erben haben nach  § 1968 BGB  die  B e e r d i g u n g s k o s t e n   zu tragen).

 

Denn es gibt die Möglichkeit, über die sogenannte Dürftigkeitseinrede nach  § 1990 BGB u.a.

die Haftung auf den Nachlaß zu beschränken, also zu verhindern, daß man mit seinem eigenen Vermögen haftet.

 

Das funktioniert spätestens durch den Vorbehalt in einem Urteil  gemäß  § 780 ZP0.

 

Sehen Sie? Jetzt wollen Sie mir schon wieder nicht folgen !

 

Hören Sie mir überhaupt noch zu ?

 

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Gisbert Bultmann

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