Sondennahrung bleibt Leistungsanspruch Pressemeldung des Bundesgesundheitsministeriums v. 13. April 2005
Zur Diskussion um die Versorgung mit enteraler Ernährung (diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form von Trink- oder Sondennahrung) stellt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt klar:
"Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu erlassene Richtlinie regelt die Verordnungsfähigkeit von enteraler Ernährung in der ambulanten (vertragsärztlichen) Versorgung.
Die Versorgung mit enteraler Ernährung im Krankenhaus wird durch die Richtlinien nicht berührt. Unter enteraler Ernährung versteht man eine Form von künstlicher Ernährung, bei der die Nahrung über den Magen-Darm-Trakt zugeführt wird, d. h. als Trinknahrung über den Mund (oral) oder über eine Nahrungssonde (z. B. eine Magensonde).
Die enterale Ernährung ist und bleibt Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherten können in jedem Fall davon ausgehen, dass der gesetzlich verankerte Anspruch auf eine medizinisch notwendige enterale Ernährung, selbstverständlich auch für ältere Patientinnen und Patienten und für Kinder, der zentrale Maßstab bei der Entscheidung über die Genehmigung der Richtlinien ist. Dies bedeutet, dass Sondennahrung in den verschiedenen Formen in medizinisch notwendigen Fällen weiterhin erstattet wird."
Die Konkretisierung des Leistungsanspruchs ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Richtlinienentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vor und wird geprüft. Angesichts der sehr umfangreichen und komplexen Neuregelungen kann erst demnächst die Prüfung abgeschlossen werden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob alle medizinisch notwendigen Indikationen in den Richtlinien erfasst sind.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Die Patientinnen und Patienten können darauf vertrauen, dass auch zukünftig Sondennahrung, die notwendig ist, in guter Qualität zur Verfügung steht." >>zurück<< |