Vorsorgeregister: Über Vier Millionen . . .
Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt 4.184.451 (2017: 3.803.833) Vollmachten eingetragen gewesen.
Alle Vormundschaftsgerichte sind mittlerweile in der Lage, vor der Einleitung eines Betreuungsverfahrens elektronisch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht registriert ist.
In diesem Zusammenhang haben einige Gerichte bemängelt, dass bei Anfragen an das zentrale Vorsorgeregister die Daten zur Person des Bevollmächtigten bisweilen nicht übermittelt werden konnten, weil diese dort nicht gespeichert sind.
Dies kann dazu führen, dass der Bevollmächtigte nicht rechtzeitig erreicht werden kann und zunächst eine Betreuung angeordnet werden muss, die nach Ermittlung des Bevollmächtigten wieder aufzuheben ist. Zur Vermeidung solcher unnötigen Zwischenbetreuungen ist es wünschenswert, den Anteil an Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister ohne Registrierung des Bevoll-mächtigten weiter zu reduzieren. Soweit es sich um beurkundete Vollmachten handelt, sollten die Beteiligten durch die Urkundsperson auf die Problematik hingewiesen werden.
Unterbleibt die Registrierung des Bevollmächtigten, können die Vormundschaftsgerichte indes beim Urkundsnotar Auskünfte über den Bevollmächtigten einholen.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Notare ist wegen § 1901 a Satz 3 BGB, der eine gesetzliche Offenbarungspflicht auch der Notarinnen und Notare enthält, nicht tangiert.
Die Vorschrift lautet wie folgt:
"Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen."
Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/4874, S27) ist unter dem Besitzer auch der die Urschrift verwahrende Notar zu verstehen.
© Rechtsanwalt und Notar Gisbert Bultmann