Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Ertragswert

Berechnung des Steuerwerts ("Bedarfswerts") für ein bebautes Grundstück


(§ 146 Bewertungsgesetz-BewG):

Berechnungsformel:

-Jahresmietwert


- minus Altersabschlag


- Zuschlag


(Vergleichsmiete) x 12,5,


-0,5% pro Jahr seit Errichtung, max. 25%,


- Zuschlag von 20% für 1- u. 2-Familienhäuser
und für Eigentumswohnungen



Beispiel:

 

EF-Haus, Baujahr 1972, Verkehrswert 200.000€
Jahresmietwert 12.000 €, Erbfall 2004



Berechnung des Steuerwerts (Bedarfswerts):


Jahresmietwert 12.000 € x 12,5


./. Altersabschlag 16% (32 x 0,5%)


vorläufiger Bedarfswert

:
Zuschlag 20% für EFHaus



= 150.000 €
- 24.000 €
126.000 €
25.200 €



Steuerwert für ErbSt: 151.200 €  (=75,6 % des Verkehrswertes) 



Ausnahme:

 

Bei sehr "kostbarem" Baugrund und sehr "billigem" Gebäude beträgt der Wert mindestens 80% des Bodenwerts (= des Bodenrichtwerts 1996)

 



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Gisbert Bultmann

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