Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Workshop

03. September 2013

Bei der Telefonaktion trabt eine Frage hinterher.

Sie ist aber ein gutes Beispiel für die Tücken des Erbrechts.

Daher sei sie kurz erörtert.

Frage:

"Sehr geehrte Herren,
angesichts der Tatsache, dass ich Ende Juli geheiratet habe

und ich im Besitz eines Hauses und eines kleineren Barvermögens bin,

welches beides ich schon vor der Eheschließung meinen beiden Kindern testamentarisch,

aber nicht notariell beglaubigt, vermacht habe,

stellt sich nun die Frage,

ob das selbst verfasste Testament

und die Verzichtserklärung meines Ehemannes auf sämtliche Erbansprüche,

auch auf den Pflichtteil,

ausreichen oder ob dies

alles notariell beglaubigt werden muss um wirksam zu sein?"

 

Antwort:

Nicht das Testament,

wohl aber der Erbverzicht muß notariell beurkundet sein

(§ 2348 BGB).

 

Andernsfalls ist er unerbittlich unwirksam !

                              

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Gisbert Bultmann

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