Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

C o u n t d o w n

20. März 2017

 

läuft:

Ehrenamtliche Betreuer (Ehegatte, Partner, Kinder), die vom Betreuungsgericht bestellt sind, erhalten keine Vergütung, wohl aber eine Entschädigung für ihren Aufwand - entweder konkret oder pauschal (§ 1835 BGB)

Den müssen sie jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des neuen Jahres geltend machen, sonst verfällt der Anspruch für das Vorjahr, also bis zum 31. März des neuen Jahres. Es geht um 399 Euro - oder den konketen Betrag ! (§ 1835 a BGB)   

 

 

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