Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Magensonde

27. April 2007

 

In einer Fachzeitschrift las ich eine kleine, lapidare Meldung:

 

OLG Frankfurt/M.  - 20. Zivilsenat, Beschluß v. 08.06.2006 – 20 W 52/06

Ein naher Angehöriger (hier: Tochter des Betroffenen) ist als Betreuer nicht allein deshalb ungeeignet, weil er in Übereinstimmung mit dem Betroffenen das Legen einer Magensonde ablehnt.

FamRZ 2007 (Heft 7) , Seite 584 (Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen

BGB §§ 1896 I, 1896 II, 1897 I, 1897 V, 190


Mein Kommentar:

 

Letztlich geht der Beschluß in Ordnung. Es ist aber bezeichnend für den Stand der Debatte, daß immer wieder der Vorwurf der aktiven (und damit strafbaren) Sterbehilfe im Raume steht, wenn Menschen eine endlos quälende Sterbephase durch die künstliche Ernährung ablehnen - und den insofern klar geäußerten Wunsch ihrer Angehörigen umsetzen wollen.

 

Wo leben wir denn, wenn die Tochter in dem o.g. Fall durch drei Instanzen bis zum OLG (Drama in drei Akten...?) gehen muß, um überhaupt Betreuerin ihres Vaters zu werden? Mit welchen Vorwürfen muß sie sich auseinandersetzen? Und: den Wunsch des Vaters nach Begrenzung der Behandlung am Lebensende hat sie damit noch längst nicht verwirklicht.

 

Einige Personen in Medizin und Justiz sollten sich fragen, ob sie nicht lediglich ihre private Meinung anderen Menschen aufzwingen - mit der großen Pose, daß diese Meinung "Recht und Gesetz" widerspiegele. Das ist nicht leicht zu ertragen.

 

Es gibt noch viel zu tun...!

 

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