Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Irre-führend

01. Juni 2007

 

Anwaltswerbung mit der Aussage "Erster Fachanwalt für Erbrecht in ..." ist wettbewerbswidrig


Die werbliche Aussage eines Anwalts "Erster Fachanwalt für Erbrecht in …" ist irreführend und damit als unlautere Wettbewerbshandlung auch dann unzulässig, wenn der werbende Anwalt der Erste ist, dem dieser Fachan-waltstitel verliehen worden ist.

Denn diese Aussage ist nicht nur rein zeitbezogen, sondern auch als personenbezogene Qualitätsbehauptung aufzufassen, bei der der vorangestellte Begriffsteil "Erster" eindeutig einen Bezug auf die besondere, herausragende Qualifikation der Person, die diese Bezeichnung führt, herstellt und auch darstellen soll.

 

Zu denken ist im Bereich des Öffentlichen Dienstrechts an die Amtsbezeichnung "Erster Justizhauptwachtmeister", "Erster Staatsanwalt" oder auch an die in der Freien und Hansestadt Hamburg übliche Bezeichnung "Erster Bürgermeister". 

 

Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az. 2 U 107/2006; 12 0 310/2006


UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 5 Abs. 1


Liebe Kolleginnen und Kollegen: Ihr habt Sorgen!

 

Wer nicht mehr "zu verkaufen" hat als "der Erste" zu sein, sollte sich fragen, ob das reicht. Wer als Kollege meint, dagegen angehen zu müssen, sollte sich fragen, ob er dadurch nicht mehr über eigene Ängste und Futterneid (kriegt der dadurch drei Mandate mehr ?) mitteilt, als ihm lieb sein kann.

 

Und das OLG? Die Annahme, das Publikum könnte darin eine ernstzunehmende Kennzeichnung sehen wie "Erster Offizier" oder ähnliches kann man nur als wirklichkeitsfremd belächeln. (Unwahrscheinlich, daß Mandanten nur wegen der Anpreisung in der Anzeige kommen.) Was soll das?

 

Es schadet dem Ansehen der Anwälte, wenn solches Gezänk vor Gerichten und der Öffentlichkeit ausgetragen wird.

 

Jeder Otto-Normal-Verbraucher sieht hier in Rede, Gegenrede und Urteil ein und dasselbe Muster: ganz  kleines Karo.

  

Oder, um beim Wort zu bleiben: Es führt geradewegs in die Irre!    

 

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