Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Ungleichbehandlung

16. August 2007

 

Erbschaft: Lebenspartner werden nicht wie Ehegatten besteuert

 

Ehegatten unterliegen der Erbschaftsteuer der Steuerklasse I und damit den niedrigsten Steuersätzen. Sie kommen in den Genuss des Freibetrages von 307 000 Euro und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag.

 

Für eingetragene Lebenspartner gilt beides nicht.  Sie haben auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch darauf, bei der Erbschaftsteuer wie Ehegatten behandelt zu werden.

 

Dies hat der Bundesfinanzhof am 20. Juni 2007 beschlossen (II R 56/05).

Die Klägerin hatte mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Die Partnerin verstarb und wurde von der Klägerin beerbt.

 

Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen fest. Diese sah sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Sie machte geltend, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft im Zivilrecht mit der Ehe gleichgestellt sei. Dass müsse auch für die Erbschaftsteuer gelten.

Der BFH hat demgegenüber die Einordnung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Steuerklasse III gebilligt und einen Verfassungsverstoß verneint. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verletze nicht das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (GG). Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

Zwar sei der Gesetzgeber ungeachtet des der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutzes nicht daran gehindert, eingetragenen Lebenspartnern dieselben Vergünstigungen einzuräumen wie Ehegatten. Dafür bedürfe es jedoch eines entsprechenden Steuergesetzes, an dem es derzeit fehle.

 

Hinweis für Kollegen: Entscheidung ist abgedruckt in NJW  2007, S. 3455.

 

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