Sturz im Altenheim
19. Mai 2008
Allein der Umstand, dass ein Heimbewohner Pflegeheim gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, bedeutet nicht zwingend eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals.
Kommt es aber bei einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Personals beruht. (Umkehr der Beweislast)
Kammergericht Berlin 12. Zivilsenat: 12 U 63/06 v. 11.01.2007
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