Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Betreuungsgericht

01. September 2009

 

Vom Vormundschaftsgericht zum Betreuungsgericht

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt zum 1. September 2009 in Kraft.  Es ist völlig neu konzipiert und löst das bisherige FGG und das Buch 6 der ZPO ab.

Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger werden beim Familiengericht konzentriert, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger verbleiben beim Vormundschaftsgericht, das dann aber Betreuungsgericht genannt wird.

Der neue Name ist nur konsequent: Das Betreuungsrecht löste im Jahre 1992 das Vormundschaftsrecht alten Typs ab. Es schuf ein modernes Recht, das den Gedanken der Betreuung - bei Wahrung der weitestgehenden Selbstbestimmung der Betroffenen - betonte.

Nun ändert sich auch der - kurioserweise gebliebene -  Name des Vormundschaftsgerichts in

        B e t r e u u n g s g e r i c h t .

Logischerweise heißt der bisherige Vormundschaftsrichter nun

      B e t r e u u n g s r i c h t e r .

 

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