Bestattungsvorsorge
08. Februar 2010
Sozialhilfeempfänger muss Bestattungsvorsorge nicht antasten
Die Bestattungsvorsorge eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und der Zwang zur Kündigung des Vertrages rechtswidrig.
Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009.
(AZ: S 1 SO 4061/08)
Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen.