Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Bestattungsvorsorge

08. Februar 2010



Sozialhilfeempfänger muss Bestattungsvorsorge nicht antasten


Die Bestattungsvorsorge eines Sozialhilfeempfängers ist nicht als Vermögen anrechenbar und der Zwang zur Kündigung des Vertrages rechtswidrig.

Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.10.2009.
(AZ: S 1 SO 4061/08)
Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen.

zurück

 

Gisbert Bultmann

Hertener Straße 21
45657 Recklinghausen

Tel.  0 23 61 . 93 17 60
Mobil  0170 . 5229856

bultmann@rechtsanwalt-notar.de

Kontakt · Impressum · Datenschutz
© Rechtsanwalt und Notar a.D. Gisbert Bultmann

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Fachanwalt für Erbrecht

Öffnungszeiten

Mo - Fr  7.30 - 19.00 Uhr durchgehend

 

Schnellkontakt

Datenschutzerklärung ist mir bekannt, willige in Datenspeicherung ein.

Datenschutzeinstellungen

Diese Webseite nutzt Cookies und tauscht Daten mit Partnern aus. Mit der weiteren Nutzung wird dazu eine Einwilligung erteilt. Weitere Informationen und Anpassen der Einstellungen jederzeit unter Datenschutz.