Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Lebensversicherung

04. Mai 2010


Höherer Pflichtteil aus Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof hat den Wert von Lebensversicherungen bei der Bemessung des Pflichtteils heraufgesetzt, und zwar hat er in einem Grundsatzurteil seine Rechtsprechung geändert.

Das gilt, wenn der Verstorbene z.B. Sohn oder Tochter enterbt und die Bezugsberechtigung für seine Lebensversicherung zu Lebzeiten auf eine andere Person ausgestellt hat.

Kinder haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie im Testament nicht bedacht worden sind. Dazu gehört der Wert dessen, was der Erblasser vorher anderweitig verschenkt hat (§ 2325 Absatz 1).
Mehr darüber in der FAZ vom 29.April 2010 !

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