Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Denkmal verpflichtet

06. Mai 2010

Von der Last, ein Baudenkmal zu erben

Wenn´s krumm kommt, kann man mit einem ererbten Grundstück nichts anfangen, weil ein Denkmal drauf steht, zu dessen Erhalt man erst noch richtig Geld ausgeben muss.

Art. 14 II Grundgesetz sieht vor, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat. Dazu gehört auch der Denkmalschutz. Die Sozialbindung endet erst, wenn mit dem Grundstück wegen des Denkmals überhaupt nichts mehr anzufangen ist.

Die Erben hatten sich etwas einfallen lassen, um den lästigen Denkmalschutz abzuschütteln...

Es ging um die Schlosskapelle. Die konnten sie nicht nutzen, also wollten sie sie loswerden und teilten offenbar zu diesem Zweck das Grundstück. Ein Geschwister übernahm die Parzelle mit der Kapelle und ging mit treuherziger Miene zum Denkmalamt: Seht her, mit dieser Parzelle ist jetzt schlechthin nichts mehr anzufangen, also darf ich doch die Kapelle abreißen, oder ?

Durfte er natürlich nicht.

Das BVerfG stellt darauf ab, dass das Geschwister bei der Teilung immerhin über die denkmalrechtliche Bindung Bescheid wusste: Der Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass er den neu zugeschnittenen Grundstücksteil mit der für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen Schlosskapelle erworben hatte, als die Gesamtanlage bereits als Denkmalzone ausgewiesen war. Deren wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit insgesamt steht nicht im Streit.

Das vom Beschwerdeführer in privatautonomer Entscheidung erworbene Grundstück mit der Schlosskapelle war also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits denkmalschutzrechtlich vorbelastet. Dies musste ihm auch bewusst gewesen sein...

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts !

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