Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Persönlichkeitsrecht

30. August 2018

Eine neue Entscheidung des OLG Köln betrifft die

Rechtsnachfolge in Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Nach Ansicht des BGH sind solche Ansprüche nur dann vererblich, wenn sie bereits rechtskräftig zuerkannt sind.

Dass der Verletzte den Anspruch selbst eingeklagt hat, aber vor rechtskräftiger Zuerkennung des Anspruchs verstorben ist, soll nicht genügen, weil die Genugtuungsfunktion des Anspruchs mit dem Tod des Verletzten entfallen sei.

Diese Ansicht hat das OLG Köln im Fall des Altbundeskanzlers Kohl in einer (unglaublich umfangreich begründeten) Entscheidung bekräftigt und die Klage seiner Witwe und Erbin abgewiesen.

Es hat die Revision zugelassen.

Ob der BGH diese Linie beibehalten oder der Kritik daran ganz oder teilweise Rechnung tragen wird, werden wir demnächst sehen.

 

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