Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Zettelwirtschaft

10. Oktober 2006

 
 
Testament: Vorsicht bei “Zettelwirtschaft“


Privatschriftliche Testamente müssen handschriftlich
verfasst und eigenhändig unterschrieben werden, und sollten mit Ort und Datum der Niederschrift versehen werden.
 
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 25. Oktober 2005 ist auch die Fotokopie eines handschriftlich verfassten Testaments mit eigenhändigen Änderungen und erneute Unterschrift auf der Fotokopie als einheitliches Ganzes wirksam (Az.: 31 Wx 72/05).

In dem Fall hatte eine 76 jährige Dame vor ihrem Tod ihr Testament mehrmals geändert.

Die ersten eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Fassungen des Testaments der geschiedenen, kinderlosen Frau wiesen die Kinder von Verwandten als Erben aus.

 

Nachdem die Frau sich doch für einen Alleinerben entschieden hatte, übergab Sie diesem Verwandten die letzte Fassung als Original. Kurz darauf nahm sie handschriftliche Änderungen auf der vorher angefertigten Kopie des Originals vor.

 

Die Änderungen, die auch mit einer Ortsangabe, Datum und einer erneuten Unterschrift versehen wurden, ergaben, dass der vorherige Alleinerbe lediglich als Vermögensverwalter eingesetzt werden soll. Wenig später entschied sich die nun schwerkranke Frau erneut um, und legte handschriftlich nieder, dass ihr gesamtes Vermögen einem Hospiz zufließen möge. Sie vergaß jedoch, diese Verfügung zu unterschreiben. Die zu unterschiedlichen Zeiten von der Verstorben Bedachten stritten nun darüber, welches Testament wirksam sei.

Die Richter stellten fest, dass die auf der Kopie vorgenommenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Originaltestament wirksam seien. Die Dame hat damit keine Erben eingesetzt, sondern nur einen Vermögensverwalter.

 

Das Hospiz geht leer aus.

 

Die Verwandten bekommen damit nur den ihnen zustehenden Pflichtteil. Das Gericht berief sich darauf, dass der Erblasser früher Geschriebenes handschriftlich auf weiteren Blättern ergänzen kann. Dann müssten auch Ergänzungen auf einer hierzu angefertigten Kopie wirksam sein, zumal diese unterschrieben wurden.

In dem Fall hatte eine 76 jährige Dame vor ihrem Tod ihr Testament mehrmals geändert.

 

Die ersten eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Fassungen des Testaments der geschiedenen, kinderlosen Frau wiesen die Kinder von Verwandten als Erben aus.

 

Nachdem die Frau sich doch für einen Alleinerben entschieden hatte, übergab Sie diesem Verwandten die letzte Fassung als Original. Kurz darauf nahm sie handschriftliche Änderungen auf der vorher angefertigten Kopie des Originals vor. Die Änderungen, die auch mit einer Ortsangabe, Datum und einer erneuten Unterschrift versehen wurden, ergaben, dass der vorherige Alleinerbe lediglich als Vermögensverwalter eingesetzt werden soll.

 

Wenig später entschied sich die nun schwerkranke Frau erneut um, und legte handschriftlich nieder, dass ihr gesamtes Vermögen einem Hospiz zufließen möge. Sie vergaß jedoch, diese Verfügung zu unterschreiben.

 

Die zu unterschiedlichen Zeiten von der Verstorbenen Bedachten stritten nun darüber, welches Testament wirksam sei.

 

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