Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Pflege und Steuern

04. Mai 2008

 

 

Pflege - eine außergewöhnliche Belastung

 

Die Pflege von Menschen, die auf ambulante oder stationäre Hilfe angewiesen sind, ist teuer. Doch neben der Pflegeversicherung beteiligt sich auch das Finanzamt an den Kosten.

 

Die Bundessteuerberaterkammer gibt einen Überblick über die wichtigsten Leistungen:

Die Pflegepauschale von 924 Euro jährlich kann geltend machen, wer eine Person in seiner Wohnung ohne Vergütung pflegt,

 

Voraussetzung dafür sei, dass es sich um einen schwerstpflegebedürftigen Menschen (Pflegestufe III oder Merkmal H im Schwerbehindertenausweis) handelt. Dabei kann es auch um einen unterhaltsberechtigten Verwandten oder Freund gehen. Wenn sich beispielsweise Geschwister gemeinsam um den alten Vater kümmern, müssen sie den Betrag untereinander teilen.


In der Regel sind die tatsächlichen Kosten der häuslichen Pflege viel höher. Das Finanzamt erkennt diese jedoch nur an, wenn es um die Pflege unterhaltsberechtigter Personen geht, also vor allem um Eltern oder Kinder.

 

Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und haben den Vorteil, dass die Begrenzung auf 924 Euro entfällt. Allerdings gehe das Finanzamt davon aus, dass dem Pflegenden zugemutet werden kann, einen gewissen Teil der Belastung selber zu tragen. Dieser Teil beträgt je nach Einkommen, Familien-stand und Kinderzahl zwischen einem und sieben Prozent der zu versteuernden Einkünfte.

 

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