Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Eile - mit Weile !

14. Dezember 2007

 

Eltern, die überlegen, ihr Eigenheim einem Kind gegen Versorgungsleistung, also eine monatliche Zahlung, zu übertragen, sollten sich sputen:

 

Das Jahresteuergesetz 2008 verschlechtert die steuerliche Geltendmachung ab dem 1. Januar 2008.

 

Eventuell gilt es, jetzt zu handeln!

Wollen Eltern die private Immobilie auf ihr Kind gegen Einräumung einer lebenslangen Rente übertragen, so empfiehlt sich aus steuerlichen Gründen, dies bis 31.12.2007 zu erledigen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wird nämlich dieses beliebte Steuersparmodell gestrichen.

Nur noch bis zum Monatsende gibt es die Steuervergünstigung, wenn private Immobilien gegen Einräumung einer Rente oder einer sog. „dauernden Last“ übertragen werden.

Der Unterschied besteht darin, daß eine dauernde Last an persönliche Verhältnisse angepasst werden. Juristen sprechen hier von der Abänderbarkeit im Sinne des § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Hier wird der volle Betrag der Versorgungsleistung bei den Eltern als Einkommen versteuert und beim Kind in voller Höhe abgezogen.

Bei gleichbleibenden Beträgen (Ausnahme Wertsicherungsklausel) liegt eine sog. „Leibrente“ vor. Bei ihr ist steuerlich jeweils nur der sog. „Ertragsanteil“ von Bedeutung. Je nach Höhe des Einkommens bei den Eltern und den Kindern ist zu überlegen, welche der beiden Varianten steuerlich günstiger ist.

In vielen Fällen ist das Einkommen der Eltern niedriger, so daß bei der Gestaltung angestrebt wird, die Unterschiede bei den Steuersätzen (Progression) auszunutzen. 

Dieses Sparmodell fällt ab dem 01.01.2008 ganz weg.

Bei bestehenden Verträgen gelten allerdings die steuerlichen Begünstigungen unverändert fort. In Zukunft wird nicht mehr unterschieden zwischen Leibrenten und dauernden Lasten. Künftig werden alle Zahlungen voll versteuert, andererseits beim Zahlenden auch voll abgezogen. Eine Regelung, die allerdings nicht für privates Vermögen, sondern nur für betriebliches Vermögen gilt.

Derartige Vorhaben sind trotz der gebotenen Eile sorgfältig zu überlegen, und zwar sowohl mit dem Anwalt oder Notar hinsichtlich der zivilrechtlichen Gestaltung als auch mit dem Steuerberater hinsichtlich der Gestaltung der Einkommensteuer, und zwar auf Seiten der Übergeber wie auf Seiten der Übernehmer. 

 

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