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Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Tod als Kündigungsgrund

20. November 2010

Tod als Kündigungsgrund eines Telefonvertrags

Im Todesfalle darf ein Telefonanschluss trotz der noch laufenden Vertragszeit gekündigt werden. Dies entschied das AG Rüsselsheim auf die Klage eines Testamentsvollstreckers gegen einen Telefonanbieter, der trotz der todesbedingten Vertragskündigung weiterhin die monatlichen Pauschalgebühren einzog.

Die Kündigung sei gerechtfertigt, wenn der Anschluss für Erben nicht nutzbar sei. Die in einem Altenheim lebende Kundin hatte einen Telefonvertrag geschlossen, dessen Laufzeit bis November 2009 festgelegt worden war.

Das AG befand nun, der Anbieter müsse den Betrag erstatten. Der Tod sei ein "wichtiger" Grund für das vorzeitige Ende des Vertrages. Denn den Erben könne nicht zugemutet werden, an dem Vertrag festzuhalten. Da sich der Telefonanschluss im Altenheim befinde, hätten sie dorthin übersiedeln müssen, um ihn nutzen zu können. Das sei weder logisch noch wirtschaftlich.

AG Rüsselsheim  - Urteil vom 8.01.2010, Az 3 C 1097/09

 




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