Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Köpfchen & Herz

11. Februar 2013



Wenn Sie selbst Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben, hierfür Erbschaft- oder Schenkungsteuer angefallen ist und Sie dieses Vermögen innerhalb von 24 Monaten seit dem Erbfall bzw. der Schenkung auf eine gemeinnützige und / oder mildtätige Stiftung übertragen, entfällt nach näherer Maßgabe des § 29 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG rückwirkend die Erbschaftsteuer.

     

Beispiel:

Sie erben von einem entfernten Verwandten 30 000 Euro; auf 10 000 € müssen Sie Erbschaftssteuer zahlen, da nur 20 000 € frei sind. Der Steuersatz beträgt 30 %.
Also zahlen Sie gut 3300 € Steuer.

Das vermeiden Sie, indem Sie 10 000 € an einen gemeinnützigen Zweck geben. Es ist nicht verboten, Vereine usw. auszuwählen, in denen Sie aktiv sind. So können Sie dreifach profitieren. 1. der gute Zweck bekommt´s Geld ! 2. der Fiskus bekommt´s nicht ! 3. Ihnen wird man´s zuschreiben !

Am Ende geben Sie 10 000 € für einen guten Zweck, müssen aber nur 6700 € dafür (netto) aufwenden; und das stammt von fremdem Vermögen. Wie sagt man - neudeutsch ? Eine win-win-Situation. genau.

Spenden - mit Herz und mit Köpfchen ! Und: Tue Gutes und rede darüber !



     

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