Eigeninteresse
19. August 2006
Erblasser hat kein lebzeitiges Eigeninteresse an der
Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts
zugunsten der neuen Ehefrau
OLG Celle, Beschluss vom 15.06.2006, Az. 6 U 99/06
Die Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts zugunsten der zweiten Ehefrau erfüllt auch dann die Voraussetzungen des § 2287 BGB, wenn die Absicht einer Beeinträchtigung der Vertragserben nicht das Hauptmotiv für die Schenkung darstellt.
Für die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses reicht es nicht aus, wenn der Erblasser durch seine Schenkung nur seiner Zuneigung zum Beschenkten Ausdruck verleihen möchte, zu dem er nach dem Tode des Ehegatten enge persönliche Bindungen entwickelt; dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei um seinen neuen Ehegatten handelt.
Hier können Sie den Beschluß im Volltext nachlesen!
Anmerkung:
Immer wieder beeinträchtigen Witwer oder Witwe die erbrechtliche Stellung ihrer Kinder, indem sie nach dem Tod des Partners einem neuen Partner oder Ehegatten das lebenslange Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht an einer Immobilie zuwenden, die aufgrund eines bindend gewordenen Testaments oder Erbvertrages (§ 2270 BGB) den Kindern zukommen soll.
Paragraph 2287 BGB spricht hier von einer beeinträchtigenden Schenkung.
Die Rechtsprechung hat dazu den Grundsatz aufgestellt, daß sie nicht vorliegt, wenn der Erblasser ein "lebzeitiges Eigeninteresse" an der Zuwendung des Nießbrauches hat, z.B. weil die neue, erheblich jüngere Partnerin im Gegenzug die Versorgung übernehme.
Nach dem Beschluß des OLG Celle reicht es aber nicht aus, wenn lediglich "Zuneigung" das Motiv für die Zuwendung des Nießbrauchs ist.
Vorherzusehen ist allerdings, daß Notare in Zukunft gebeten werden, in die Urkunde mit hinein zu schreiben, daß sie zum Dank für und in der Erwartung weiterer Pflege und Versorgung erfolge...