Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Sorgfalt II

06. Juni 2021

Es gibt keinen Besitz, der einen Mangel an Sorgfalt vertrüge.

 Thomas Mann, heute vor 146 Jahren geboren

... lautet der Spruch des Tages heute.

Er findet sich in seinen Buddenbrooks -

dem Nationalepos des deutschen (Bildungs-) Bürgertums.

 

Das kommt nicht von ungefähr:

 

Das Wort  S o r g f a l t  findet sich zuerst

1673 in der Lübecker Kanzleiordnung.

 

Welch Zufall ?!

 

Thomas Mann entstammt einer Lübecker Kaufmannsfamilie.

In der Hansestadt gab es - wie er an anderer Stelle beschreibt -

die "Ehe zwischen Kanzlei und Kontor".

 

Juristen und Kaufleute besaßen schon immer

besondere Vorstellungen von der S o r g f a l t .

 

Die Juristen unteschieden die "innere" und die "äußere" Sorgfalt,

von den Römern her war die diligentia quam in suis -

die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten -

und die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt unterschieden.

 

Sie findet sich bis heute in  § 277 BGB.

Kaufleute haben einen speziellen Sorgfaltsmaßstab,

den des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG und des § 347 HGB

 

Die Bemerkung mit der Sorgfalt lotet also tief !

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