Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Mehrwertsteuer

02. Januar 2007

 

 

Notarkosten und Mehrwertsteuererhöhung 

Bekanntlich wird zum neuen Jahr die Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG) von 16% auf 19% erhöht.

 

Der Besteuerung mit diesem Steuersatz unterliegen mit Ausnahme der durchlaufenden Posten alle Leistungen des Notars einschließlich der Auslagen (Entgelt für Post -und Telekommunikationsdienstleistungen usw.).

 

Aber, kommt es für den richtigen Steuersatz auf den Zeitpunkt der Leistung oder der Rechnung oder gar der Einnahmean?

Nach den allgemeinen Übergangsvorschriften des § 27 Abs. 1 UStG kommt es für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes in Übergangsfällen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an.

 

Ohne Bedeutung ist dagegen, wann der Notar die Rechnung erteilt oder das Entgelt vereinnahmt (KG Berlin JurBüro 1980, 706 [707]).

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat zu der Thematik am 11.08.2006 ein Schreiben (IV A 5 – S 7210 – 23/06 ) herausgeben. Dieses können Sie hier einsehen.

 

 

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