Vertragserben benachteiligt ?
14. März 2006
Schenkungen an einen Erben entgegen dem Erbvertrag können andere Erben "missbräuchlich benachteiligen"
Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge, die vom Erbvertrag abweichen, können eine missbräuchliche Benachteiligung von Vertragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB sein, auch wenn der Erblasser damit Vorempfänge an andere Vertragserben ausgleichen wollte.
BGB § 1924 Abs. 4, BGB § 2287 Abs. 1
Hinweis:
Selbst gut gemeinte, zwecks Gleichbehandlung vorgenommene Schenkungen können so zum Ausgleich nach § 2287 BGB verpflichten.
Entscheidung klingt hart, ist aber konsequent. Sie liegt auf der Linie der Rechtsprechung des IV. (Erbrechts-)Senats.