Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Eheverträge binational

Liebe ohne Grenzen – aber mit Ehevertrag

 

Dass die Liebe keine Grenzen kennt, zeigt  auch die steigende Zahl gemischt-nationaler Ehen.

 

Wer vorübergehend ins Ausland versetzt wird oder dort studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau "fürs Leben" heim - und der Himmel voller Geigen hängt - , denkt kaum jemand an die rechtlichen Risiken, die mit gemischt-nationalen Ehen einhergehen.

 

Dabei ist ein kühler Kopf geboten:

 

Wer nicht aufpasst, kann eine böse Überraschung erleben, wenn die Folgen der Ehe ausländischem Recht unterliegen.

 

Denn selbst innerhalb Europas sind die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen noch groß.

 

Durch einen notariellen Ehevertrag können die Ehepartner frühzeitig Unsicher-heiten beseitigen und Ungerechtigkeiten vermeiden. Ich erwähne den Ehevertrag hier, weil das Gesetz in Deutschland den bevorzugt, der bei Abfas-sung eines Ehevertrages die erbrechtliche Regelung gleich im selben Vertrag trifft. Es wird dann nicht teurer: Man bekommt gleichsam zwei Verträge, die sich unbedingt ergänzen sollten, zum Preis von einem.


Dass die Standesämter hierzulande von heiratswilligen Ausländern aufwändige Nachweise der „Ehefähigkeit“ verlangen, ist bei den Betroffenen weithin bekannt.

 

In manchen Nachbar­ländern wie Dänemark hat sich ein regelrechter Heiratstourismus entwickelt, um gemischt-nationalen Paaren aus Deutschland möglichst einfach und kostengünstig zum Trauschein zu verhelfen.

 

Das eigentliche Problem steckt jedoch an anderer Stelle: Nach welchem nationalen Recht richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten während der Ehe? Und was gilt für die Scheidung, wenn es in der Ehe kracht?

Auch bei Ehepaaren, die schon längere Zeit in Deutschland leben, können sich die „güter­recht­lichen“ (wirtschaft­lichen) Wirkungen der Ehe überraschender-weise nach ausländischem Recht richten.

 

Wer während eines längeren Aufenthalts in den USA eine dort lebende Schweizerin geheiratet hat, ist aus deutscher Sicht in einem Güterstand US-amerikanischen Rechts verheiratet, selbst wenn die Eheleute einige Jahre nach der Heirat endgültig nach Deutschland gezogen sind. Das ausländische Recht bestimmt in einem solchen Fall etwa über den Zugewinnausgleich bei der Scheidung.

 

Hier kann eine notariell zu beurkun­dende Rechts­wahl sinnvoll sein, durch die für die Zukunft das deutsche Güterrecht gewählt wird.

Am besten ist es natürlich, wenn schon vor der Eheschließung ein notarieller Ehevertrag geschlossen wird. Falls der gemeinsame Lebens­mittel­­punkt auf längere Sicht in Deutschland liegen soll, ist die Wahl deutschen Rechts regel-mäßig zu empfehlen und zumindest für die güterrechtlichen Fragen zumeist auch möglich.

 

Auf der Grundlage einer solchen Wahl des deutschen Rechts lassen sich ver­trag­liche Änderungen des gesetzlichen Güterstandes (z.B. eine Gütertrennung oder Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft) vereinbaren.

 

Sinnvoll kann gerade bei gemischt-nationalen Ehen auch die Erstellung eines Vermögensverzeich­nisses sein. In einem solchen Verzeichnis wird festgehalten, wem was gehört und wer zu gemeinsamen Anschaffungen wie viel beigetragen hat.

Gerade bei echten „Multi-Kulti-Ehen“ kann es empfehlenswert sein, die geplan-te Rollen­ver­teil­ung in der Ehe vertraglich zu regeln. Um Konflikten vorzubeugen, können im Ehevertrag zum Beispiel die Pflicht zur Einehe oder das Recht der Frau auf Berufstätigkeit festgehalten werden. Auch Regelungen über den regelmäßigen Aufenthaltsort der Kinder nach Trennung der Eltern können im Ehevertrag getroffen werden.

Nicht übersehen werden sollten – auch bei jungen Ehepartnern – erbrechtliche Fragen. Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Erbfolge grund-sätzlich nach dem aus­ländischen Heimatrecht.

 

Im Ausland gelegener Grundbesitz kann ebenfalls zur Anwendung ausländischen Erbrechts führen (sog. Recht der belegenen Sache -  lex rei sitae). Der Notar berät umfassend über alle erbrechtlichen Fragen und zeigt flexible Gestaltungsmöglichkeiten durch Testament oder Erbvertrag auf.

Wegen der komplexen Rechtslage sollte der Gang zum Notar für gemischt-nationale Paare selbstverständlich sein.

Die deutschen Notare sind zur Neutralität verpflichtet. Sie können daher eine für beide Eheleute gerechte und berechenbare Regelung ausarbeiten. Bei schwie­rigen Fragen zum ausländischen Recht können sie – ohne Mehrkosten für die Mandanten – auf Rechtsgutachten eines von allen Notaren gemeinsam finanzierten Forschungsinstituts (Deutsches Notarinstitut) zurückgreifen.

 

Insgesamt bietet die Beratung durch den Notar für beide Partner die Chance, eine maßgeschneiderte vertragliche Regelung der Rechtsfolgen einer Ehe zu entwickeln.

 

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Gisbert Bultmann

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